Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht unterbrach das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden über die von der Beklagten gegen die Klägerin am 22. 10. 2007 eingebrachte Strafanzeige bzw bis zur rechtskräftigen Beendigung eines allfällig eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens. Über Rekurs der Klägerin hob das Rekursgericht diesen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Unterbrechungsgrund auf. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zu beurteilen gewesen sei. Ungeachtet der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses liege eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts vor, sodass § 527 Abs 2 ZPO nicht anzuwenden sei.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben sowie den Vorinstanzen eine „Verfahrensverbesserung" und neuerliche Entscheidung aufzutragen; hilfsweise möge in Abänderung der Rekursentscheidung die Entscheidung erster Instanz wiederhergestellt werden.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig. Nach § 192 Abs 2 ZPO, der mangels Sonderregelung des ASGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt (8 ObA 242/01y ua), können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Ein Rekurs ist daher nur gegen die Entscheidung zulässig, womit ein Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung abändernden oder ablehnenden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde (RIS-Justiz RS0037003 ua). Auch die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht kann nicht angefochten werden (7 Ob 96/08f; RIS-Justiz RS0037074 ua). Dieser Rechtsmittelausschluss ist nur in jenem - hier weder behaupteten noch vorliegenden - Fall unanwendbar, in dem das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (Fucik in Rechberger³, § 192 Rz 2; Schragel in Fasching/Konecny², § 192 ZPO Rz 3; RIS-Justiz RS0037034 ua).
Der unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten gegen die Beseitigung der Unterbrechung durch das Rekursgericht ist daher zurückzuweisen. Da kein zulässiges Rechtsmittel vorliegt, ist auch nicht darauf einzugehen, ob der rekursgerichtliche Beschluss gemäß dem Vorbringen der Revisionsrekurswerberin mangelhaft gefasst bzw inhaltlich unzutreffend sei (vgl 8 ObA 242/01y ua).
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