Spruch:
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden teils bestätigt, teils dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 4.993,44 EUR binnen 14 Tagen zu zahlen.
Das Mehrbegehren der klagenden Partei auf Zuspruch von 10,67 % Zinsen aus 4.993,44 seit 24. Februar 2007 wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 638,18 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 106,36 EUR Umsatzsteuer und 4 EUR Barauslagen) und die mit 582,96 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 97,16 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 445,82 EUR (darin 74,30 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der Beklagten amtswegig von „IAF-Service GmbH" auf die im Kopf ersichtliche neue Bezeichnung zu berichtigen war (Art 4 Z 2 BGBl I 2008/82, in Kraft getreten mit 1. 7. 2008).
Otto M***** war bis 30. 9. 2001 bei der A***** GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung.
Der Kläger hat aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 19. 6. 1995 gegen Otto M***** einen vollstreckbaren Anspruch auf Zahlung von 13.081,11 EUR sA. Zur Hereinbringung dieser Forderung wurde dem Kläger am 19. 9. 1995 die Exekution durch Pfändung der dem Otto M***** gegen seine Arbeitgeberin als Arbeitseinkommen zustehenden Bezüge und durch Überweisung der gepfändeten Bezüge zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung bewilligt. Da die Arbeitgeberin Zahlung verweigerte, wurde sie vom Kläger mit Drittschuldnerklage in Anspruch genommen. Im über diese Klage eingeleiteten Verfahren verpflichtete sich die Arbeitgeberin mit Vergleich vom 12. 9. 2006 zur Zahlung von 4.500 EUR netto an gepfändeten Dienstnehmerforderungen zuzüglich eines Prozesskostenzuschusses von 4.500 EUR.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 31. 8. 2006 wurde die A***** GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 22. 2. 2007 wurde dem Kläger zur Hereinbringung seiner Forderung gegen Otto M***** die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der dem Otto M***** gegen die IAF-Service GmbH zustehenden Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld bewilligt.
Der Kläger beantragte daraufhin bei der Beklagten Insolvenz-Ausfallgeld für die im Vergleich vom 12. 9. 2006 begründete Forderung von 4.500 EUR und die mit 493,44 EUR bestimmten Kosten des Exekutionsverfahrens. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. 5. 2007 mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht antragslegitimiert sei.
Daraufhin machte der Kläger seine Forderung von insgesamt 4.993,44 EUR sA gegen die Beklagte mittels Klage geltend. Da ihm der Anspruch des Otto M***** überwiesen worden sei, sei er sehr wohl zur Antragstellung legitimiert.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Nach der Rechtsprechung sei der Überweisungsgläubiger, dem der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Ausfallgeld überwiesen worden sei, nicht zur Antragstellung legitimiert. Er könne nur dann im Rahmen des § 7 Abs 6 bzw des § 8 Abs 1 IESG Zahlung erhalten, wenn der Arbeitnehmer selbst Insolvenz-Ausfallgeld beantragt habe und diesem Antrag stattgegeben werde. Im Übrigen seien die vom Kläger geltend gemachten Zinsen überhöht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgte der Rechtsauffassung der Beklagten. Ein Urteil gegen den Verpflichteten, mit dem dieser schuldig erkannt worden wäre, seine Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld bei der Beklagten anzumelden, habe der Kläger nicht erwirkt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld sei ein öffentlich-rechtlicher. Nach herrschender Rechtsprechung behalte der Arbeitnehmer im Falle der Verpfändung oder Übertragung von Entgeltansprüchen iSd § 1 Abs 2 Z 1 IESG diesen Anspruch zumindest für den Bereich des IESG unverändert. Die Überweisung zur Einziehung gemäß dem § 308 EO lasse keinen Anspruch des Pfandgläubigers nach dem IESG entstehen. Vom Kläger ins Treffen geführte Änderungen des § 290a EO und des § 8 Abs 1 IESG könnten daran nichts ändern. Der Überweisungsgläubiger sei daher zur Antragstellung nicht legitimiert.
Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht der gesicherten Rechtsprechung gefolgt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheidungen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof eine neuerliche Prüfung der hier zu beurteilenden Rechtsfragen für erforderlich hält. Sie ist teilweise auch berechtigt.
Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 ObS 16/92 (= SZ 66/9) unter Hinweis auf die Entscheidung eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs (VwSlg 10.310 A, ZAS 1982, 28, zust Mayer) die von den Vorinstanzen wiedergegebene Auffassung vertreten hat. Gegenteilige Lehrmeinungen (Spielbüchler, Insolvenz und Arbeitsrecht, DRdA 1982, 273 [280]; Rechberger, „Probleme bei der Anwendung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes" in Tomandl, Beendigung des Arbeitsvertrages, 145 ff [153 f]; Jelinek, DRdA 1981, 350) lehnte der Oberste Gerichtshof ab. Er argumentierte damals vor allem mit § 6 Abs 2 IESG. Diese Bestimmung, nach der der Antrag vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter zu stellen sei, regle die Antragsberechtigung taxativ, woraus sich im Zusammenhalt mit § 1 IESG ergebe, dass die Pfändung und Überweisung des Anspruchs dem Überweisungsgläubiger nicht die Antragslegitimation verschaffen könne. Dies sei durch die mit BGBl 1980/580 erfolgte Neufassung des § 7 Abs 5 IESG noch verdeutlicht worden. Damals sei in dieser Bestimmung das Wort „Antragsteller" durch das Wort „Anspruchsberechtigter" ersetzt worden, womit deutlich von dem nach § 7 Abs 6 IESG zur Empfangnahme der Zahlung im Fall der Pfändung, Verpfändung oder Übertragung der gesicherten Ansprüche oder des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld legitimierten „Berechtigten" unterschieden worden sei. Mit der Neufassung des § 7 Abs 6 IESG durch die Novelle BGBl 1983/613, nach der der Berechtigte im Fall der Pfändung, Verpfändung oder Übertragung des gesicherten Anspruchs die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen dem Arbeitsamt vor der Erlassung des Bescheids bzw der Mitteilung über die Gewährung eines Vorschusses vorzulegen hat, um die Zahlung der entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Ausfallgelds zu erlangen, sei abermals klargestellt worden, dass der Zessionar oder Überweisungsgläubiger keine Antragslegitimation im Verfahren nach dem IESG, sondern nur das Recht habe, unter Vorlage der die Abtretung oder Überweisung belegenden Urkunden für den Fall der Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld Zahlung zu verlangen.
Richtig ist auch, dass sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 8 ObS 396/97m (DRdA 1998, 364) neuerlich mit dem hier maßgebenden Problemkreis auseinandergesetzt hat. Wie der Revisionswerber zutreffend geltend macht, ist dieser Entscheidung aber keine klare Stellungnahme zur Frage, ob der Überweisungsgläubiger zur Stellung des Antrags auf Insolvenz-Ausfallgeld legitimiert ist, zu entnehmen. Der damals zu beurteilende Fall war nämlich durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Überweisungsgläubiger angesichts der Ablehnung seines Antrags durch das damals zuständige Bundessozialamt gegen den Arbeitnehmer ein Versäumungsurteil erwirkte, mit dem dieser zur Antragstellung iSd § 6 IESG verpflichtet wurde. Ein derartiges, den Arbeitnehmer gemäß § 367 EO verpflichtendes, den Erfordernissen nach § 6 Abs 2 IESG entsprechendes Urteil iVm der exekutiven Überweisung des Anspruchs löse im Fall der fristgerechten Vorlage die Rechtswirkungen des Antrags aus. Zur Frage, ob der Überweisungsgläubiger ein solches Urteil erwirken müsse oder ob er auch berechtigt sei, selbst den entsprechenden Antrag zu stellen, nimmt die Entscheidung nicht in klarer Weise Stellung. Zwar gibt sie einerseits die Aussagen der oben beschriebenen Vorentscheidung wieder. Andererseits wird aber auch ausgeführt, dass die Antragstellung nicht höchstpersönlich an die Person des Berechtigten geknüpft ist und es sachgerecht erscheine, dem Überweisungsgläubiger nach den § 308 Abs 1 und § 367 EO die Befugnis zur Antragstellung zuzubilligen, weil sonst dem Verpflichteten die Vereitelung der Exekution möglich wäre. Schließlich sei es denkbar, dass der Arbeitnehmer kein Interesse an der Antragstellung habe, weil er die mit ihm verwandte oder verheiratete Gemeinschuldnerin vor den nachteiligen Folgen eines Forderungsübergangs gemäß § 11 IESG schützen und daher dem betreibenden Gläubiger ein aussichtsreiches Exekutionsobjekt entziehen wolle.
Die Entscheidung 8 ObS 212/01m (SZ 2002/42) betraf einen völlig anders gelagerten Sachverhalt. Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld war in diesem Fall vom Arbeitnehmer selbst gestellt worden. Richtig ist allerdings, dass in dieser Entscheidung die Vorjudikatur zur (verneinten) Anspruchsberechtigung des Überweisungsgläubigers erwähnt und als ständige Rechtsprechung bezeichnet wurde. Eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung war damals aber nicht erforderlich.
Im Gegensatz zu den bereits zuvor wiedergegebenen Lehrmeinungen haben Liebeg (IESG³ § 6 Rz 1, § 8 Rz 2 f), Gahleitner (ZellKomm § 7 IESG Rz 8) und Holzer/Reissner/Schwarz (Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4 314 f) der Entscheidung 9 ObS 16/92 zugestimmt.
Nach neuerlicher Überprüfung der Rechtslage sieht sich der Oberste Gerichtshof allerdings nicht mehr in der Lage, den in 9 ObS 16/92 vertretenen Standpunkt aufrecht zu erhalten.
Nach § 8 Abs 1 IESG regelt die Exekutionsordnung, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.
Nach § 290a Abs 3 EO ist der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld in gleicher Weise pfändbar, wie der zu Grunde liegende gesicherte Anspruch auf das arbeitsrechtliche Entgelt (Liebeg, IESG³ § 8 Rz 2).
Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld kann daher - was unstrittig ist - gepfändet und iSd § 308 EO zur Einziehung überwiesen werden.
Durch die Überweisung zur Einziehung wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht. Demgemäß spricht § 308 Abs 1 EO ua vom Recht des Gläubigers, „namens des Verpflichteten" vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrags nach Maßgabe des Rechtsbestands der gepfändeten Forderung und nach Eintritt ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechts notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen und die Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen. Der Überweisungsgläubiger kann daher alle Rechtshandlungen setzen, die der Realisierung der Forderung dienen, also insbesondere die Herbeiführung ihrer Fälligkeit durch Einmahnung und Kündigung sowie die Abgabe sämtlicher sonstiger Willenserklärungen, die zur Geltendmachung der Forderung notwendig sind. Dazu gehört auch eine Antragstellung, wenn zur Geltendmachung der Forderung des Verpflichteten - soweit hier von Interesse - ein Antrag im Verwaltungsverfahren notwendig ist (Oberhammer in Angst² § 308 Rz 2).
Vor diesem Hintergrund ist kein zwingender Grund ersichtlich, warum der Überweisungsgläubiger nicht berechtigt sein soll, unter Berufung auf die Überweisung zur Einziehung namens des Verpflichteten den Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld zu stellen. Eine derartige Einschränkung der Rechtsstellung des Überweisungsgläubigers hätte einer gesetzlichen Anordnung bedurft, die aber nicht existiert. Dem Überweisungsgläubiger kommen daher alle Ansprüche zu, die dem Verpflichteten aus dem IESG erwachsen. Dazu gehört auch das Recht, den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld zu stellen.
Holzer/Reissner/Schwarz (aaO) meinen, es sei ausschließlich der ursprünglich Berechtigte, der erwirken könne oder erwirken müsse, dass das Insolvenz-Ausfallgeld dem Dritten gegenüber zur Auszahlung gelangt. Schließlich liege die Befriedigung der Gläubiger des Berechtigten nicht innerhalb der sozialpolitischen Zielsetzung des Gesetzes. Der Arbeitnehmer könne - so Liebeg (aaO § 8 Rz 3) - zur Antragstellung nicht gezwungen werden.
Demgegenüber haben Spielbüchler und Jelinek (je aaO) zu Recht darauf verwiesen, dass die Auszahlung des Insolvenz-Ausfallgelds an den Gläubiger auch im wohlverstandenen Interesse des Arbeitnehmers liegt. Stellt man auf die Antragstellung durch den Arbeitnehmer ab und unterbleibt diese, führt dies dazu, dass sich der Fonds die Ausschüttung des entsprechenden Teils des Insolvenz-Ausfallgelds erspart. In Fällen, in denen die Entgeltforderung nicht durch die Konkursmasse gedeckt ist, trifft dies nur auf den ersten Blick den Gläubiger des Arbeitnehmers, in Wahrheit aber diesen selbst, weil seine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger nicht reduziert wird und er auch in Zukunft - etwa im Rahmen eines „neuen" Arbeitsverhältnisses - mit weiteren Exekutionen auf das Arbeitseinkommen rechnen muss.
Der Meinung Liebegs, der Arbeitnehmer könne zur Antragstellung nicht gezwungen werden, ist der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 8 ObS 396/97m überzeugend entgegen getreten, indem er die Möglichkeit bejaht hat, die Antragstellung iSd § 367 EO durch ein den Arbeitnehmer dazu verpflichtendes Urteil zu ersetzen. Wie oben ausgeführt, hat er dies mit der Notwendigkeit begründet, die sonst mögliche Vereitelung der Exekution durch den Verpflichteten, der etwa den ihm nahe stehenden Gemeinschuldner vor einem Forderungsübergang nach § 11 IESG schützen wolle, zu verhindern.
Gerade mit seiner vom Obersten Gerichtshof bereits in 8 ObS 396/97m nicht geteilten Ansicht, der Arbeitnehmer könne zur Antragstellung nicht gezwungen sein, begründet Liebeg aber seine Auffassung, dass vor einer solchen Antragstellung nur von einem Recht gesprochen werden könne, das „möglicherweise erst entstehen kann", und das demgemäß nicht pfändbar sei.
Geht man aus den in 8 ObS 396/97m genannten Gründen davon aus, dass das mögliche Interesse des Verpflichteten, den ihm nahe stehenden Gemeinschuldner vor einem Forderungsübergang zu bewahren, nicht schutzwürdig ist, so sind schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers, die es notwendig machen würden, die Antragstellung durch den Überweisungsgläubiger auszuschließen, nicht zu erkennen. Damit ist es aber inkonsequent, den Überweisungsgläubiger auf die Möglichkeit zu verweisen, den Verpflichteten mittels Klage zur Antragstellung zu verpflichten. Es ist nicht einzusehen, warum der Gläubiger zwar zu einer derartigen Klage berechtigt sein soll, nicht aber - trotz seiner ihm als Überweisungsgläubiger zukommenden umfassenden Rechtsstellung - zur Stellung des Antrags auf Insolvenz-Ausfallgeld. Zudem ist der Umweg über die Klageführung umständlich und kostenintensiv; er wird überdies in den meisten Fällen erfolglos bleiben, weil es regelmäßig kaum möglich sein wird, gegen den Willen des Verpflichteten innerhalb der für die Antragstellung offen stehenden Frist ein rechtskräftiges Urteil zu erwirken.
Die in 9 ObS 16/92 angeführten Gesetzesbestimmungen stehen der Bejahung der Antragsberechtigung des Überweisungsgläubigers nicht zwingend entgegen. Es mag dahingestellt bleiben, ob der in der zitierten Entscheidung dazu ins Treffen geführte § 6 Abs 2 IESG in der damals geltenden Fassung der Antragstellung durch den Überweisungsgläubiger entgegenstand. Nach dem damaligen Wortlaut der Bestimmung war der Antrag „vom Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter" zu stellen. Mit der Änderung des § 6 IESG durch das Insolvenzverwalter-Entlohnungsgesetz, BGBl I Nr 1999/73, sind diese Worte aber aus dem Gesetz entfernt worden. Die übrigen in 9 ObS 16/92 ins Treffen geführten Bestimmungen des IESG erwähnen sämtlich die (ohnedies aus der Exekutionsordnung abzuleitende) Antragsberechtigung des Überweisungsgläubigers nicht; sie schließen sie aber auch nicht aus.
Zusammenfassend geht der Oberste Gerichtshof daher davon aus, dass der Gläubiger, dem der Anspruch des Verpflichteten auf Insolvenz-Ausfallgeld iSd § 308 Abs 1 EO überwiesen wurde, berechtigt ist, diesen Anspruch namens des Verpflichteten durch Antragstellung bei der IEF-Service-GmbH geltend zu machen.
Vom Einwand der mangelnden Antragslegitimation abgesehen hat die Beklagte die Klageforderung nur im Zinsenbegehren bestritten. Dazu hat sie geltend gemacht, dass dem Kläger Zinsen gemäß § 3 Abs 2 IESG nur bis zum Stichtag gemäß § 3 Abs 1 IESG - hier bis zum Tag der Löschung der Arbeitgeber-GmbH im Firmenbuch am 31. 8. 2006 - zugesprochen werden können. Dieser Einwand, dem der Kläger mit keinem Wort entgegen getreten ist, ist berechtigt (näher Liebeg, IESG³ § 3 Rz 28; Gahleitner in ZellKomm, § 3 IESG Rz 6). Da der Kläger Zinsen erst für die Zeit ab 24. 2. 2007 - und damit ab einem nach dem Stichtag gelegenen Zeitpunkt - begehrt, ist sein Zinsenbegehren zur Gänze nicht berechtigt.
In der Abweisung des Zinsenbegehrens waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen. Im Übrigen waren sie aber im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG iVm § 2 Abs 1 ASGG und §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Die Abweisung des Zinsenbegehrens, das keinen Verfahrensaufwand zur Folge hatte, fällt bei der Kostenentscheidung nicht ins Gewicht. Die vom Kläger verzeichneten Pauschalgebühren waren ihm im Hinblick auf § 80 ASGG nicht zuzusprechen.
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