OGH 9ObA127/08d

OGH9ObA127/08d8.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfgang M*****, Arzt, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Mandl GmbH, Feldkirch, gegen die beklagte Partei Sanatorium Dr. S***** GmbH, *****, vertreten durch Pitschmann & Santner Anwaltspartnerschaft, Feldkirch, wegen Rechnungslegung und Leistung (Streitwert 200.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juli 2008, GZ 15 Ra 62/08t-21, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das vom Kläger als „Vertrag" bezeichnete, nicht unterfertigte Schriftstück Beilage ./A war weder dem Inhalt noch der Form nach unbestritten. Dessen materielle (innere) Beweiskraft war daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Tatfrage zu lösen (RIS-Justiz RS0017911 [T3, T5]). Da die Vorinstanzen ausdrücklich nicht feststellen konnten, dass das nicht gefertigte, hinsichtlich seines Zustandekommens ungeklärte Schriftstück den seinerzeitigen Parteiwillen wiedergab, wäre es - wie bei jeder anderen Partei, die einen Anspruch behauptet (s RIS-Justiz RS0106638 uva) - am Kläger gelegen, die Grundlagen für die von ihm behauptete Umsatzvereinbarung unter Beweis zu stellen.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig.

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