OGH 3Ob196/08g

OGH3Ob196/08g3.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) C***** (C***** Inc.), *****, Japan, 2.) C***** GmbH, *****, beide vertreten durch ploil krepp & partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die verpflichtete Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen Rechnungslegung und Urkundeneinsicht, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Juli 2008, GZ 13 R 155/08x-7, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Juni 2008, GZ 17 Nc 159/08z-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In einem Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht M***** lehnte die verpflichtete Partei den das Verfahren führenden Richter wegen Befangenheit ab.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2008 wies das übergeordnete Landesgericht den Ablehnungsantrag als unbegründet zurück.

Das Rekursgericht bestätigte (nach inhaltlicher Prüfung der Ablehnungsgründe) die Zurückweisung der Ablehnung.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss von der verpflichteten Partei erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Rechtszug im Ablehnungsverfahren richtet sich auch in Exekutionssachen nach § 24 Abs 2 JN, ergänzt durch die Rekursvorschriften der ZPO (RIS-Justiz RS0002548). Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie im vorliegenden Fall - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Gegen dessen Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (RIS-Justiz RS0074402, RS0098751, zuletzt 10 Ob 112/07d).

Somit ist - wie schon im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde - das Rechtsmittel des Ablehnungswerbers absolut unzulässig. Es ist daher zurückzuweisen.

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