OGH 13Os111/08k

OGH13Os111/08k1.10.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikaten Dr. Schmidmayr als Schriftführer in der Strafsache gegen Yuri S***** wegen des Verbrechens des schweren, durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 erster Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3. April 2008, GZ 37 Hv 39/08g-33, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yuri S***** des Verbrechens des schweren, durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er nachstehend angeführten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er jeweils in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

„1. am 12. Juni 2007 in Innsbruck im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter Verfügungsberechtigten des Geschäftes G***** aus der dortigen Ladenkasse durch Nachsperren mit einem in der Nähe der Kassa versteckten und dort an sich genommenen Kassaschlüssel, sohin durch Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel aus der versperrten Ladenkasse einen Bargeldbetrag von 1.600 Euro;

2. am 18. Juli 2007 in Mayrhofen im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter Verfügungsberechtigten des Geschäftes S***** einen Bargeldbetrag von 300 Euro;

3. am 12. September 2007 in Telfs im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter Verfügungsberechtigten des Elektrogeschäftes E-*****, Inntalcenter, ein Handy der Marke Sonny Ericsson M600i sowie eine Videokamera DVD der Marke Canon im Gesamtwert von 888 Euro;

4. am 13. Oktober 2007 in Innsbruck als Alleintäter Verfügungsberechtigten des Geschäftes O***** eine Zwinge im Wert von 6,29 Euro und eine Rohrzange im Wert von 23,99 Euro, wobei die Tat beim Versuch blieb;

5. am 22. Juli 2007 in Innsbruck Verfügungsberechtigten des Geschäftes M***** eine Sonnenbrille im Wert von 270 Euro."

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten ausdrücklich aus Z 5a, 9 lit b und 10, der Sache nach auch aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Beschwerde (nominell Z 9 lit b, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) befassten sich die Tatrichter gar wohl mit der Frage, ob der Angeklagte bei Begehung der Tat laut Schuldspruch Punkt 5 wie von ihm angegeben durch im Zug einer Drogentherapie eingenommene Substanzen (S 13 in ON 18, S 205) beeinträchtigt war (US 12), und gelangten so mängelfrei zur Feststellung der Tatsachengrundlage der rechtlichen Annahme von Zurechnungsfähigkeit.

Z 5a will als Tatsachenrüge schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Soweit der Beschwerdeführer in Betreff der zu Schuldspruch Punkt 3 festgestellten Tatsachen (US 7 f) erhebliche Bedenken ganz allgemein aus „den Zeugenvernehmungen" ableiten will, fehlt es an der demnach gebotenen Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (s auch RIS-Justiz RS0117446).

Mit dem Hinweis auf die Aussage der Zeugin Marika F***** über das von ihr genau beschriebene Verhalten des Angeklagten und des unbekannten Täters insbesondere auch an der Sicherheitsschranke (S 29 f in ON 15) werden keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.

Dem - in der Beschwerde nicht aufgegriffenen - Umstand, dass der Angeklagte nach den zu Punkt 3 des Schuldspruchs festgestellten Tatsachen als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) und nicht als unmittelbarer Täter zu verurteilen gewesen wäre (s zu dem vom Erstgericht irrig gebrauchten Begriff des Mittäters zB RIS-Justiz RS0089835), kommt angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen keine Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0090648; § 290 Abs 1 StPO).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) entfernt sich mit der urteilsfremden Annahme einer Unbesonnenheit (§ 141 Abs 1 StGB) des Angeklagten bei Begehung der Tat laut Schuldspruch Punkt 4 (vgl jedoch US 8 f) prozessordnungswidrig vom festgestellten Sachverhalt. Warum es (demgegenüber) der Subsumtionsrüge (Z 10) zufolge für die rechtliche Beurteilung der zuletzt genannten Tat als Entwendung bereits ausreichen sein soll, dass die Beute geringen Wert hatte, es auf eine Begehung aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes (s § 141 Abs 1 StGB) also nicht ankommen soll, leitet die Beschwerde nicht aus dem Gesetz ab.

Zum eventualiter gestellten, das ganze Urteil umfassenden Aufhebungsantrag wurde in Ansehung der übrigen Punkte des Schuldspruchs kein Beschwerdevorbringen erstattet (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO),

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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