Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Abgrenzung zwischen Rekurs und Löschungsklage im GBG erfolgt danach, ob das Gericht nach der Aktenlage bzw dem Inhalt des Grundbuchs unrichtig entschieden hat oder ob die Eintragung - ohne Rücksicht auf die Aktenlage - der materiellen Rechtslage widerspricht. Im letzteren Fall steht lediglich die Löschungsklage zur Verfügung (ZBl 1926/297; RZ 1937, 224; SZ 46/56 = EvBl 1974/26;
G. Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 122 GBG Rz 78). Eine bloße Verletzung von Formvorschriften wie zB das Fehlen der Aufsandungserklärung (SZ 20/254 = EvBl 1939/141) oder das Fehlen der Anführung des Rechtsgrundes in der Urkunde (SZ 7/268; Bartsch, GBG7
118) kann nur mit Rekurs und nicht mit Löschungsklage geltend gemacht werden, wenn durch sie keine Verletzung der materiellen Rechtslage herbeigeführt wurde (G. Kodek in Kodek § 122 GBG Rz 78). Hingegen können bloße Formverletzungen, die nicht zu einer Verletzung der materiellen Rechtslage geführt haben, nie mit Löschungsklage bekämpft werden (Feil/Marent/Preisl, GBG § 61 Rz 9; G. Kodek in Kodek § 122 GBG Rz 80). Daher steht die Löschungsklage etwa dann nicht zu, wenn in der Urkunde die Angabe der Liegenschaft fehlt, die Eintragung aber der wahren Rechtslage entsprach (JBl 1981, 93 [Hoyer]). In diesem Sinne ist in der Auffassung der Vorinstanzen, die Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift durch einen Legalisator, obwohl die Partei außerhalb seines Amtsgebiets wohnt (vgl Art X § 8 Abs 1 TirGARG), stelle eine bloße Verletzung einer Formvorschrift dar, keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Die Entscheidung 5 Ob 234/07h, wonach Verstöße gegen das VlbgGARG keine bloße Ordnungswidrigkeit darstellen, bezieht sich lediglich auf das Eintragungsverfahren; für die Abgrenzung zwischen Rekurs und Löschungsklage ist daraus nichts abzuleiten.
Verfehlt ist auch die weitere Argumentation der Revision, nach dem Inhalt des Beglaubigungsvermerks hätten die Unterzeichnenden lediglich als (als solche nicht vertretungsbefugte) Gesellschafter und nicht als Geschäftsführer gehandelt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, im Hinblick auf die Anbringung der Firmenstampiglien und Unterfertigung durch die beiden Geschäftsführer liege eine Verpflichtung der Gesellschaft vor, mögen die Unterzeichneten auch im Beglaubigungsvermerk als „Gesellschafter" bezeichnet worden sein, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist auch im Grundbuchsverfahren selbst eine Auslegung von Urkunden keineswegs ausgeschlossen; lediglich komplizierte tatsächliche oder rechtliche Erwägungen sind nicht anzustellen (LG Linz RPflSlgG 1346; LGZ Wien RPflSlgG 1696; Hoyer, FS Kralik 215 [220, 225]; G. Kodek in Kodek § 94 GBG Rz 4 und 89). Im Übrigen würde ein allfälliger Verstoß des Grundbuchsgerichts bei der Prüfung des Gesuchs gegen § 94 GBG im Sinne der zitierten Rechtsprechung gleichfalls lediglich einen formellen Mangel darstellen, der die Erhebung der Löschungsklage nicht rechtfertigt.
Zusammenfassend bringt der Revisionswerber daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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