Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht jedenfalls unzulässig im Sinn des § 24 Abs 2 JN, weil das Rekursgericht den Rekurs des Antragsgegners aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (RIS-Justiz RS0044509).
Das Ablehnungsverfahren richtet sich, wenn nicht die §§ 19 bis 25 JN eine Sonderregelung treffen, nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (3 Ob 560/90 mwN). Im vorliegenden Fall setzt der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zur Überprüfung dieser formellen Gründe also voraus, dass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zur Entscheidung vorliegt. Dies ist nicht der Fall:
Nach ständiger Rechtsprechung ist zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung der Ablehnung nur derjenige legitimiert, der selbst in erster Instanz abgelehnt hat. Gegen die Entscheidung über eine vom Richter selbst erstattete Befangenheitsanzeige können die Prozessparteien keinen Rekurs erheben (RIS-Justiz RS0045958). Die Entscheidung des Rekursgerichts, die genau das ausspricht, hält sich also im Rahmen der Judikatur.
Dem Einwand des Revisionsrekurswerbers, er habe ohnehin im erstinstanzlichen Verfahren einen Ablehnungsantrag gestellt, steht entgegen, dass in der Tagsatzung vom 5. 3. 2008 sogar ausdrücklich erörtert wurde, ob die Parteien einen Ablehnungsantrag stellen wollen. Dies wurde von den Parteien ausdrücklich abgelehnt (S 2 des Protokolls).
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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