OGH 10ObS114/08z

OGH10ObS114/08z23.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und OLWR Dr. Peter Hübner (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerda T*****, vertreten durch Janezic & Schmidt-Brandstätter, Rechtsanwälte OEG in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Juli 2008, GZ 7 Rs 62/08d-21, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der von der klagenden Partei verfasste Nachtrag zu diesem Rechtsmittel wird ebenfalls zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die zuletzt als selbständige Kauffrau im Import-Export-Kleinhandel tätig gewesene Klägerin sei nach der für sie maßgebenden Bestimmung des § 133 Abs 2 GSVG auf die Tätigkeiten einer Handelsagentin beispielsweise für Fenster und Türen sowie einer Tabaktrafikantin oder Zeitschriftenhändlerin verweisbar, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen (10 ObS 23/06i = SSV-NF 20/17 mwN). Danach soll der Versicherten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen; die Verweisungstätigkeit muss aber keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen. Es ist auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte (10 ObS 23/06i = SSV-NF 20/17 mwN). Trotz mancher Unterschiede im Ablauf sind die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Tätigkeiten als selbständige Kauffrau im Import-Export-Kleinhandel und die genannten Verweisungstätigkeiten miteinander durchaus vergleichbar, was sich auch in der Übereinstimmung der vom Erstgericht näher festgestellten Berufsbilder der genannten Tätigkeiten zeigt. Entscheidende Merkmale dieser Tätigkeiten sind jeweils die Beschaffung, der Einkauf, die Lagerhaltung und der Verkauf von Waren durch einen selbständigen Kaufmann, dies einschließlich der damit verbundenen Tätigkeiten wie beispielsweise Kommunikation, Rechnungswesen, EDV und Verwaltung (10 ObS 23/06i = SSV-NF 20/17). Dass es sich bei den genannten Verweisungstätigkeiten nach Ansicht der Klägerin um „Tätigkeiten ohne wirtschaftliche Anforderungen" handeln soll, ist nicht nachvollziehbar. Nach den auf einem berufskundlichen Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die der Oberste Gerichtshof, der selbst keine Tatsacheninstanz ist, gebunden ist, sind die von den Vorinstanzen genannten Verweisungstätigkeiten mit dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin vereinbar.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der zur außerordentlichen Revision nachgereichte Schriftsatz der Klägerin musste zurückgewiesen werden, weil nach dem Grundsatz der „Einmaligkeit des Rechtsmittels" jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zusteht (10 ObS 70/06a uva; RIS-Justiz RS0041666).

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