Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vorauszuschicken ist, dass der Exekutionsantrag am 13. Dezember 2007 eingebracht wurde. Daher sind für die zu fällende Entscheidung nach § 410 Abs 3 EO die §§ 355 und 358 EO noch in der Fassung vor der EONov 2008 anzuwenden. Die neugefassten Normen sind nämlich nur auf solche Verfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 2008 bei Gericht einlangt. Somit kann ohne weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückgegriffen werden.
Das Gericht zweiter Instanz setzte über Rekurse der verpflichteten Partei die vom Erstgericht mit einem Strafbeschluss nach § 355 Abs 1 EO verhängte Geldstrafe von 65.000 EUR auf 55.000 EUR herab. Da nach § 78 EO ua die Bestimmungen der ZPO über den Beweis, also deren §§ 266 ff, zur Anwendung zu kommen haben, begründet es schon wegen der klaren Gesetzeslage keine erhebliche Rechtsfrage (§ 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO), ob in der Unterlassungsexekution (nach § 355 EO) § 269 ZPO anzuwenden ist, wonach bei Gericht offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bescheinigung nach der EO (iglS schon 3 Ob 14-16/91 = SZ 64/88; ausdrücklich 3 Ob 151/94 = JBl 1995, 256; ebenso Jakusch in Angst, EO², § 9 Rz 15; Fucik in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 78 Rz 18; König, EV³ Rz 3/82 FN 359).
Dazu kommt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die im Rechtsmittel dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten GmbH wären beim Rekursgericht offenkundig. Auch wenn eine Aussage des Geschäftsführers der verpflichteten Partei vom 28. Februar 2008 (ON 25) protokolliert wurde, auf die sich diese aber in ihren Rekursen gar nicht berief, kann nur das Vorliegen derselben als gerichtsbekannt angesehen werden, keineswegs aber deren Richtigkeit, weshalb schon deshalb daraus für die Strafbemessung in zweiter Instanz nichts zu gewinnen ist. Auch das nur dem Rekurs ON 75 (in Kopie) beigelegte Schreiben einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ist unergiebig; zum einen ist die darin enthaltene rechtliche Beurteilung irrelevant, weil diese den Gerichten obliegt, zum anderen fehlt gerade die einzige allenfalls relevante Zahl, nämlich die eines Rohergebnisses, in der Kopie. Die angesprochene Rechtsfrage wäre daher auch gar nicht präjudiziell. Die Frage, welche Geldstrafe im Einzelfall angemessen ist, bildet wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0012388; zuletzt 3 Ob 8/07h).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).
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