Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Die Revisionswerberin macht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn dieser Bestimmung geltend, es gebe keine (einheitliche) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Erweiterung der ehelichen Wohngemeinschaft durch die Aufnahme eines mit der Ehefrau befreundeten Mannes in einer Notsituation unter Duldung des Ehemannes zu einem Drei-Personen-Haushalt als schwere Eheverfehlung zu werten sei. Diese Frage stellt sich allerdings hier gar nicht, weil weder feststeht, dass sich der Freund der Beklagten in einer Notsituation befand noch dass er mit Billigung des Klägers in die Wohngemeinschaft aufgenommen wurde. Das Berufungsgericht ist der ständigen, keineswegs uneinheitlichen Rechtsprechung gefolgt, wonach die Ehepartner im Rahmen der Treuepflicht zur Unterlassung jeglichen Verhaltens verpflichtet sind, das den objektiven Anschein ehewidriger Beziehungen zu erwecken geeignet ist (RIS-Justiz RS0056151). Gewiss stellt ein zwar freundschaftlicher, jedoch harmloser Verkehr mit Personen des anderen Geschlechts keine schwere Eheverfehlung nach § 49 EheG dar, wenn er sich im Rahmen der Sitte und des Anstands hält (RIS-Justiz RS0056600). Im vorliegenden Fall hat aber die Beklagte einen Mann in die eheliche Wohnung aufgenommen und hat mit diesem für etwa ein Jahr zusammengelebt, wobei sich der Kläger, der von der Beklagten mehrfach ausgesperrt worden war, nur von Zeit zu Zeit auch in der Ehewohnung aufgehalten hat. Da das Verhalten der Beklagten, auch wenn keine sexuellen Kontakte mit ihrem Freund festgestellt wurden, objektiv den Anschein einer ehewidrigen Beziehung erwecken musste, entspricht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das darin eine schwere Eheverfehlung der Beklagten erblickt hat, ständiger oberstgerichtlicher Judikatur.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)