OGH 17Ob23/08v

OGH17Ob23/08v26.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende, die Hofrätin Dr. Schenk und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Robathin & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 52.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Juni 2008, GZ 2 R 93/08f-20, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Das Gericht ist auch noch im Rechtsmittelverfahren berechtigt, dem Urteilsbegehren im Rahmen der von den Parteien umschriebenen Grenzen des Streitgegenstands eine deutlichere, dem tatsächlichen Begehren und Vorbringen des Klägers entsprechende Fassung zu geben (RIS-Justiz RS0041254 [T2, T4, T12, T13]). Bei der Neufassung hat sich das Gericht im Rahmen des vom Kläger Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten. Diese Grenze wird nicht überschritten, wenn der Spruch nur verdeutlicht, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt wird (4 Ob 239/01b; 4 Ob 250/06b). Innerhalb dieser Grenzen kann das Gericht sogar ein versehentlich zu weit gefasstes Klagebegehren im Einklang mit dem Klagsvorbringen richtig fassen (4 Ob 63/99i = ÖBl 1999, 289 - Schuberverpackung). Die Fassung des Unterlassungsgebots durch das Berufungsgericht steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Das Berufungsgericht hat lediglich die verletzten Marken der Klägerin dadurch präzisiert, dass sie die aus dem Klagevorbringen ersichtlichen Registrierungsnummern der klägerischen Marken hinzufügte.

2. Nach § 55 MSchG iVm § 151 PatentG ist der Verletzer zur Rechnungslegung sowie dazu verpflichtet, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Inhalt und Umfang dieser Verpflichtung richten sich nach dem Zweck der Rechnungslegung, von dem es auch abhängt, ob im Einzelfall die Vorlage von Belegen dazugehört. Zweck der Rechnungslegung ist es, den Kläger in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Ansprüche zu ermitteln. Um diesem Zweck zu genügen, schränkt die Rechtsprechung den Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr ein, sondern gewährt grundsätzlich Einsicht in die Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen, sofern einer derartigen Einsicht nicht besondere Geheimhaltungsinteressen des Rechnungslegungspflichtigen entgegenstehen (17 Ob 5/07w; 4 Ob 145/05k = ÖBl 2006, 19 - CANON

IIII).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Besondere Geheimhaltungspflichten hat die Beklagte weder geltend gemacht noch sind diese im Verfahren hervorgekommen. Die Frage, ob der Zweck der Rechnungslegung eine Vorlage von Kopien der Eingangs- und Ausgangsrechnungen erfordert, hat - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

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