OGH 4Ob93/08t

OGH4Ob93/08t26.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Legat, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Prettenhofer Raimann Pérez Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 40.000 EUR), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. März 2008, GZ 1 R 29/08d-9, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4. Jänner 2008, GZ 11 Cg 223/07t-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei dient zur Kenntnis.

Die Akten der Vorinstanzen werden an diese zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin hat mit am 24. 7. 2008 eingelangtem Schriftsatz ihren dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs nach Freistellung einer Rechtsmittelbeantwortung mit Beschluss vom 8. 7. 2008 zurückgenommen.

Rechtliche Beurteilung

In Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0110466, RS0042041 [T4]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]).

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