OGH 11Os98/08h

OGH11Os98/08h19.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael H***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Jugendschöffengericht vom 7. Mai 2008, GZ 20 Hv 5/08f-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael H***** der Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (1) und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB (2) schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - zu 2. anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

a) am 1. Juli 2007 in Braunau am Inn mit dem abgesondert Verfolgten Manuel K***** der Sigrid B***** Süßigkeiten in unbekanntem Wert durch Einbruch in deren Kiosk am Freibadgelände

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die als Nichtigkeitsbeschwerde zu wertende „Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe", gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9a" StPO. Sie ist nicht im Recht.

Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts kletterten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte Manuel K***** am 1. Juli 2007 um 00.45 Uhr in Diebstahlsabsicht über einen Zaun des Fußballplatzes in Braunau am Inn. Während der Beschwerdeführer beim ersten Zaun stehen blieb, um Manuel K***** vor kommenden Personen zu warnen, überkletterte dieser einen zweiten Zaun und brach in den Kiosk am Freibadgelände ein, wo er Süßigkeiten erbeutete. Durch den Lärm wurden die Inhaber des Geschäftes wach, sodass die Täter flüchteten. Die Annahmen zur (Beitrags-)Täterschaft des Angeklagten stützten die Tatrichter auf den objektiven Sachverhalt, die allgemeine Lebenserfahrung sowie letztlich auf die Aussage des Mitangeklagten Manuel K***** in der Hauptverhandlung, wonach der Rechtsmittelwerber Aufpasserdienste leistete (US 4 iVm ON 18 S 5).

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, die Urteilsbegründung sei mit sich selbst im Widerspruch, weil das Verfahren gegen Manuel K***** gemäß § 37 StPO zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über dessen Zurechnungsfähigkeit getrennt worden sei. Dessen ungeachtet sei das Erstgericht seinen den Beschwerdeführer belastenden Angaben gefolgt. Das Rechtsmittel übersieht einerseits, dass die Frage der Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt (§ 11 StGB) von jener der Wahrnehmungs-, Beobachtungs- und Wiedergabefähigkeit zu trennen ist, und andererseits die Tatsache, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugens aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks einen kritisch-psychologischen Vorgang darstellt, der als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431).

Entgegen der Beschwerde ist eine Begründung dann unzureichend (Z 5 vierter Fall), wenn sie entweder gegen die Denkgesetze oder gegen jegliche Lebenserfahrung verstößt, mit anderen Worten, wenn sie „geradezu lebensfremd" erscheint (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 ff). Soweit unter diesem Aspekt der Bezug des Erstgerichts auf die allgemeine Lebenserfahrung kritisiert wird, weil „allein aus einem Gelegenheitsverhältnis" nicht auf die Täterschaft geschlossen werden könne, und erneut die Zurechnungsfähigkeit des Mittäters thematisiert wird, mit welchem „keine Vereinbarung getroffen worden" sei, sodass sich die Feststellungen „auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu Lasten des Angeklagten" bewegen, geht dieses Vorbringen - als Kritik an der auf Schlussfolgerungen aus dem Tatgeschehen gestützten Begründung der Urteilsannahmen zur Willensausrichtung des Angeklagten (US 4) - schon deshalb fehl, weil der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452, RIS-Justiz RS0098671). Letztlich wird auch außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer die Frage, „ob er die Leute gewarnt hätte", selbst bejaht hat (ON 18 S 4). Wegen rechtlicher Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen nicht entscheidend ist darüber hinaus, ob dem Angeklagten insoweit unmittelbare Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) oder, worauf sich die Beschwerde bezieht, Täterschaft durch sonstigen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zur Last fällt. Die Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet, „die Darlegungen im Urteil" wären grob unvernünftig, der abgesondert Verfolgte Manuel K***** habe spontan und für den Rechtsmittelwerber überraschend den Einbruchsdiebstahl verübt und er habe im Übrigen sämtliche weiteren Angeklagevorwürfe zugestanden. Daher bestünden erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts.

Mit dieser Argumentation vermag der Rechtsmittelwerber jedoch keine Umstände aus den Akten aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen erzeugen könnten.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) strebt einen Freispruch vom „Tatvorwurf der §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB" an, weil der Beschwerdeführer lediglich den ersten Zaun überklettert habe, was jedoch „keinen Einbruch" begründe, vor dem zweiten Zaun halt gemacht habe und nicht in den Kiosk eingebrochen sei. Auch habe er keine Aufpasserdienste für den Einbruchsdiebstahl des abgesondert Verfolgten Michael K***** geleistet. Damit bringt er den geltend gemachten materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzeskonformen Darstellung, entfernt er sich doch von den jedenfalls einen sonstigen Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB tragenden Urteilsfeststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte