Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.
Text
Begründung
In vorliegenden Amtshaftungsverfahren lehnte der Kläger in seiner Berufung gegen das klageabweisende erstgerichtliche Urteil den Erstrichter als befangen ab. Der Ablehnungssenat des Landesgerichts Leoben wies den Ablehnungsantrag ab. Gleichzeitig mit dem dagegen erhobenen Rekurs lehnte der Kläger sämtliche beim Landesgericht Leoben tätigen (namentlich angeführten) Richter ebenso ab wie sämtliche (ebenfalls namentlich angeführte) Richter des Oberlandesgerichts Graz. Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag auf Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Graz zurück, weil eine pauschale Ablehnung eines ganzen Gerichts nicht zulässig und die behauptete Befangenheit hinsichtlich jedes einzelnen Richters nicht konkret dargelegt worden sei; dass das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofs zu einem abgelehnten Gerichtskollegen allein die Befangenheit dieser Richter dieses Gerichtshofs nicht zu begründen vermöge, ergebe sich schon aus § 23 JN.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz den Ablehnungsantrag hinsichtlich jener Richter des Landesgerichts Leoben, deren Befangenheit bereits ausgesprochen worden war, zurück und hinsichtlich der übrigen Richter des Landesgerichts Leoben ab. Einer neuerlichen Ablehnung jener Richter, über deren Befangenheit bereits bejahend entschieden worden sei, stehe die Rechtskraft dieser Entscheidung entgegen. Im Übrigen sei der Ablehnungsantrag unberechtigt. Im Ablehnungsverfahren hätten sich zumindest acht Richter des Landesgerichts Leoben für nicht befangen erklärt. Die Ansicht, dass sich die Selbstanzeigen der anderen - mittlerweile für befangen erklärten - Richter auch auf diese im Sinne von Zweifeln an ihrer Unvoreingenommenheit auswirkten, sei nicht zu teilen. Eine Befangenheit liege nicht schon dann vor, wenn dieselben Richter schon über die Befangenheit anderer Richter dieses Gerichtshofs in dieser Sache entschieden haben. Nur bei Vorliegen konkreter Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der an dem Erkenntnis mitwirkenden Senatsmitglieder hinweisen, wäre die Annahme einer Befangenheit gerechtfertigt. Derartige konkrete Anhaltspunkte für eine solcherart zu besorgende Unsachlichkeit seien nicht behauptet worden. Aus der Befangenheit anderer Richter des Gerichtshofs könnten daher keine Rückschlüsse auf eine Befangenheit der darüber hinaus abgelehnten Richter dieses Gerichtshofs gezogen werden. Dass auch ein bloß kollegiales Verhältnis eine Befangenheit nicht zu begründen vermöge, ergebe sich schon daraus, dass der Gesetzgeber selbst in § 23 JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofs, welchem der abgelehnte Richter angehört, normiere und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshindernd ansehe.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers, mit dem er eine Abänderung - hilfsweise eine Aufhebung - des angefochtenen Beschlusses anstrebt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber erklärt zwar, den Beschluss „seinem gesamten Umfange nach" zu bekämpfen, führt das Rechtsmittel jedoch im Hinblick auf den zurückweisenden Teil des angefochtenen Beschlusses nicht aus, sodass sich die Anfechtung in Wahrheit auf den meritorischen Teil des Spruchs beschränkt.
Soweit er die Nichtigkeit des Beschlusses geltend macht, weil die Mitglieder des Rekurssenats befangen gewesen seien, übersieht er offenbar, dass er bereits einmal die Befangenheit dieser drei Richter - sowie der übrigen Richter des Oberlandesgerichts Graz - behauptet hat. Dieser Ablehnungsantrag wurde jedoch vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen. Da der Rekurswerber insoweit keine neuen Tatsachen behauptet, sondern im Wesentlichen weiterhin die Auffassung vertritt, schon das kollegiale Verhältnis zwischen den Richtern des Landesgerichts Leoben und denen des Oberlandesgerichts Graz begründe den „Ablehnungsgrund der Zweifel an der möglichen Befangenheit der erkennenden Richter", besteht eine Bindung an die bereits erfolgte Zurückweisung eines derartigen pauschalen Ablehnungsantrags. Da der Rekurswerber nicht mit denselben Argumenten eine neuerliche Überprüfung derselben Frage erreichen kann, steht die bindende Zurückweisungsentscheidung der behaupteten Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO entgegen.
Aber auch sonst vermag der Rekurswerber eine (inhaltliche) Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufzuzeigen. Zutreffend wurde im angefochtenen Beschluss insbesondere auf § 23 JN verwiesen, aus dem sich deutlich ergibt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das bloß kollegiale Verhältnis zwischen Mitgliedern desselben Gerichtshofs eine objektive Entscheidung über die behauptete Befangenheit eines oder mehrerer Richterkollegen nicht hindert. Umstände, die gerade im konkreten Fall und in Ansehung der (nunmehr weiter) abgelehnten Richter des Landesgerichts Leoben entgegen dem gesetzlichen Leitbild die konkrete Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, zeigt der Rekurswerber nicht auf.
Kostenersatz steht für erfolglose Verfahrensschritte im Ablehnungsverfahren jedenfalls nicht zu (vgl nur SZ 63/24; M. Bydlinski in Fasching/Konecny2 II/1 § 48 ZPO Rz 3).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)