OGH 1Nc44/08y

OGH1Nc44/08y29.7.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 22 Nc 7/08g anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Franz W*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die er unter anderem aus Gerichtsentscheidungen und sonstigen Amtshandlungen der Bezirksgerichte Schwanenstadt und Vöcklabruck, der Landesgerichte Wels und Graz sowie der Oberlandesgerichte Graz und Linz ableitet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die im Amtshaftungsverfahren unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Zuständigkeitsbestimmung gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch für Verfahrensschritte, die einer Klageführung vorangehen, insbesondere die Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist ein Landesgericht außerhalb der Oberlandesgerichtssprengel Graz und Linz als für das weitere Verfahren zuständig zu bestimmen.

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