OGH 12Os87/08y

OGH12Os87/08y17.7.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Lässig und Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin S***** und einen anderen Angeklagten wegen mehrerer Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas T***** sowie die Berufungen des Angeklagten Martin S***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 24. April 2008, GZ 16 Hv 13/08b-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Andreas T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche des Angeklagten Martin S***** sowie einen rechtskräftigen (Teil-)Freispruch des Angeklagten Andreas T***** enthaltenden Urteil wurde dieser aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (2) und der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB (4) schuldig erkannt. Danach hat er, soweit im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren von Bedeutung,

.... (4) am 4. Dezember 2007 Juliane und Leopold N***** durch die sinngemäße telefonische Aufforderung, 100.000 Euro zu beheben und ihm auszuhändigen, wobei er auf einen am selben Tag von Martin S***** zum Nachteil der Genannten - unter Einsatz eines Gassprays, sohin bewaffnet - verübten Raubüberfall Bezug nahm und (solcherart) bei Zuwiderhandeln zumindest mit deren Verletzung drohte, zur Übergabe des geforderten Geldbetrags zu nötigen versucht (§ 15 StGB).

Rechtliche Beurteilung

Die nur gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Z 9, 10a und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas T***** geht fehl.

Soweit die Rüge aus Z 9 die Antwort der Geschworenen auf die Hauptfrage E nach dem Verbrechen der schweren Erpressung (§§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB) infolge der Einschränkung „nicht mit dem Tod" (US 4) als undeutlich sowie unvollständig bemängelt und die Konstatierung einer dem Tatbestandsmerkmal der gefährlichen Drohung entsprechenden Äußerung vermisst, nimmt sie nicht Maß an der Gesamtheit des Verdikts (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 70 und § 281 Rz 419), das insoweit auf die in der (uneingeschränkt bejahten) Hauptfrage A angeführte Raubtat des Angeklagten S***** verweist. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass durch den - in der Beschwerde vernachlässigten - Ausspruch der Geschworenen, der Beschwerdeführer habe den Tatopfern unter Bezugnahme auf einen am selben Tag unter Einsatz eines Gassprays begangenen Raubüberfall gedroht, die Tatsachenannahme der in einer Verletzung am Körper gelegenen Übelsankündigung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) - hinreichend deutlich - zum Ausdruck gebracht wird.

Die Tatsachenrüge (Z 10a) setzt der Annahme der Geschworenen, der Beschwerdeführer habe iS des § 74 Abs 1 Z 5 StGB gefährlich gedroht, die isolierte Würdigung eines Teils der Aussage der Zeugin Juliane N***** (S 137 bis 141/III) entgegen, ohne auf die übrigen Beweisergebnisse - insbesonders die Depositionen der Zeugin Margarete W***** (S 129 f/III), des Beschwerdeführers (S 115/III) und seines mitangeklagten Komplizen Martin S***** (S 105/III) - einzugehen, und vermag solcherart keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Der Einwand der Rechtsrüge (Z 11 lit a), der Wahrspruch lasse eine dem Tatbestandsmerkmal der gefährlichen Drohung entsprechende Äußerung nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, legt nicht dar, welche über die getroffenen hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollen, und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Inwieweit es subsumtionsrelevant sein soll, „in welcher Weise" der Beschwerdeführer anlässlich der Drohung auf den vorangegangenen Raubüberfall Bezug genommen hat, lässt die Rüge nicht erkennen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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