OGH 7Ob81/08z

OGH7Ob81/08z9.7.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut R*****, vertreten durch Dr. Anton Cuber, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. K***** & Co W*****-KG, *****, vertreten durch Lindner & Rock, Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen 37.314,59 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR; Gesamtstreitwert:

47.314,59 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2008, GZ 3 R 171/07b-90, womit das Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 16. August 2007, GZ 50 Cg 203/06t-84, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht sprach aus, dass gegen seinen Beschluss, mit dem das Endurteil des Erstgerichts aufgehoben und die Rechtssache zu neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, der Revisionsrekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässig sei. Die Beurteilung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens könne auch im Sinn des Ersturteils vorgenommen werden. Die Erwägungen, welches Vorbringen zur Darstellung eines Vermögensschadens notwendig sei, insbesondere, ob unverzichtbar das hypothetische Gesamtvermögen (als Minuend) dem tatsächlichen Vermögen (als Subtrahend) betragsmäßig im Vorbringen darzustellen sei, gehe über den Einzelfall hinaus.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Ob ein Vorbringen schlüssig ist, ist im Allgemeinen eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0116144, RS0037780). Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist und ob das bisher erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, kann immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl RIS-Justiz RS0042828). Rechtserzeugende Tatsachen können sich auch schlüssig aus dem übrigen Tatsachenvorbringen ergeben, sodass das Fehlen einer ausdrücklichen Behauptung nicht schadet (RIS-Justiz RS0037662).

Zur Berechnung eines in Geld zu ersetzenden Vermögensschadens ist der Geldwertunterschied festzustellen zwischen der Vermögenslage, in der sich der Beschädigte infolge der erlittenen Beschädigung befindet und jener Lage, in der er sich ohne das schädigende Ereignis befinden würde (RIS-Justiz RS0022818). Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen (RIS-Justiz RS0030153). Der Beurteilung, ob das Klagsvorbringen ausreicht, um diese Vermögensstände zu präzisieren, kommt keine über den hier vorliegenden besonderen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Bei der Prüfung der Schlüssigkeit des Vorbringens ist auf dessen Beweisbarkeit nicht vorweg Bedacht zu nehmen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Vorbringen des Klägers schlüssig sei und aus ihm die notwendigen Behauptungen zur Berechnung seines Schadens abgeleitet werden können, hält sich im Rahmen der zitierten Judikatur. Es wird daher keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht. Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten der Rekursbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wurde, gründet sich auf § 52 ZPO.

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