OGH 9ObA16/08f

OGH9ObA16/08f9.7.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Wilfried R*****, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, gegen die beklagte Partei Walter F*****, vertreten durch Koller & Schreiber Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen Widerruf und Veröffentlichung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 2007, GZ 8 Ra 122/07f-24, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Kläger begehrt die Richtigstellung bzw den Widerruf einer e-mail, mit der der Beklagte (sein Vorgesetzter) Mitarbeitern zur Kenntnis brachte, dass das Dienstverhältnis des Klägers zum 30. 4. 2006 aufgelöst werde und er mit sofortiger Wirkung dienstfrei gestellt und aller seiner Funktionen enthoben sei.

Rechtliche Beurteilung

Dass sich die Ankündigung der Beendigung des Dienstverhältnisses mit 30. 4. 2006 nicht bewahrheitete, weil letztlich dessen Auflösung mit 30. 6. 2006 vereinbart wurde, trifft zu. Davon hat der Beklagte die Mitarbeiter allerdings nach der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung ohnedies mit einer weiteren e-mail informiert. Dementsprechend erklärt der Kläger in seiner Revision, sich gegen die Aussage zu wenden, er sei mit sofortiger Wirkung dienstfrei gestellt und aller seiner Funktionen enthoben worden. Diese Aussage ist aber nach dem festgestellten Sachverhalt zutreffend. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger aufgrund der nachträglich getroffenen Vereinbarung bis zum 30. 6. 2006 noch telefonisch Auskünfte an Mitarbeiter zu erteilen hatte.

Ob einer Erklärung ein über ihren bloßen Wortlaut hinausgehender Bedeutungsinhalt zuzumessen ist bzw bejahendenfalls welcher, kann immer nur unter Beachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und vermag daher - von unvertretbaren Fehlbeurteilungen der zweiten Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen. Im hier zu beurteilenden Fall ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die (wahre) Mitteilung, der Kläger sei dienstfrei gestellt und seiner Funktion enthoben worden, nicht mit dem Vorwurf, er habe ein strafbares Verhalten gesetzt, gleichzusetzen ist. Auch wenn dem Kläger zuzugestehen ist, dass die inkriminierte Nachricht bei den Empfängern wohl Fragen nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ausgelöst haben wird, ist diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts alles andere als unvertretbar, zumal sie konkrete Schlüsse auf den Grund der getroffenen Maßnahmen in keiner Weise zulässt. Dies gilt auch dann, wenn es zutreffen sollte, dass e-mails mit Aussagen wie der hier getroffenen im Unternehmen unüblich gewesen bzw vereinzelt vorgekommen seien, wenn ein Mitarbeiter ein strafrechtliches Verhalten gesetzt hatte. Die Notwendigkeit weiterer Feststellungen (und Erhebungen) hat das Berufungsgericht daher in ebenfalls vertretbarer Weise verneint.

Da somit das Berufungsgericht den hier zu beurteilenden Einzelfall in einer jedenfalls vertretbaren Weise gelöst hat, sind die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht verwirklicht.

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