Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt (RIS-Justiz RS0007101). Dies gilt auch für die vorläufige Einräumung der Obsorge gemäß § 107 Abs 2 AußStrG (6 Ob 160/06g). Ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Obsorgeregelung vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (RIS-Justiz RS0007009; RS0007101). Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland eine Kindeswohlgefährdung darstellt, die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls und daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0106310).
Die Auffassung der Vorinstanzen, die Mutter gefährde das Wohl der Kinder durch die entgegen ihren Zusicherungen erfolgte heimliche und überraschende Übersiedelung nach Peru, weil dadurch völlig abrupt und unvorhersehbar die intakte Beziehung zu ihrem Vater abgebrochen wurde, ist angesichts der von den Vorinstanzen festgestellten weiteren Umstände des konkreten Falls eine vertretbare Beurteilung. Aus der oberstgerichtlichen Entscheidung 10 Ob 25/00z ist für die Revisionsrekurswerberin nichts zu gewinnen, liegt doch die von den Vorinstanzen bejahte Kindeswohlgefährdung nicht in den Lebensumständen der Kinder in Peru.
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