OGH 12Os89/08t

OGH12Os89/08t2.7.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2008 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludwig L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 40 Hv 19/08f des Landesgerichts Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 13. Mai 2008, AZ 8 Bs 167/08b (ON 311 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Ludwig L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Angeklagten Ludwig L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 30. April 2008 (ON 295) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fort.

Dabei nahm das Beschwerdegericht auf der Ebene des dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) die in der - mittlerweile rechtskräftigen - Anklageschrift vom 21. Jänner 2008 (ON 240) ua enthaltenen Vorwürfe, der Angeklagte habe in der Zeit vom 27. April 2007 bis zum 14. Juli 2007 gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in sechs Angriffen Berechtigte von Beherbergungsbetrieben durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Gast zu sein, zur Überlassung von Hotelzimmern und zur Erbringung von Dienstleistungen im Gesamtwert von zumindest rund 5.200 Euro verleitet, was die betroffenen Betriebe entsprechend am Vermögen geschädigt habe, als hafttragend an.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Mit dem behaupteten Verstoß gegen die Bestimmung des § 196 (gemeint wohl:) Abs 3 zweiter Satz StPO wird ein im Sinn des Grundrechtsbeschwerdegesetzes relevanter Umstand nicht angesprochen. Der Beschwerde zuwider sind die dem dringenden Tatverdacht zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen durch die - unter aktenkonformem Verweis auf die jeweilige Belegstelle erfolgte - Bezugnahme auf die Angaben der Mitarbeiter der präsumtiv geschädigten Beherbergungsbetriebe und die dazu vorgelegten Urkunden sowie (hinsichtlich der subjektiven Tatseite) die finanzielle Situation des Angeklagten und dessen zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen (BS 3) zureichend deutlich begründet.

Der Einwand der Verletzung der Garantien des Art 6 MRK geht schon im Ansatz fehl, weil nur Entscheidungen über eine strafrechtliche Anklage selbst in den Anwendungsbereich der genannten Norm fallen, nicht also Verfahren, in denen - wie hier - Maßnahmen im Rahmen eines Strafprozesses überprüft werden (13 Os 125/06s; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ § 24 Rz 26).

Die besonderen Tatsachen, auf denen die Annahme der Haftgründe basiert, werden in BS 3 angeführt.

Mit der - im Übrigen unsubstantiierten - Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge „nach wie vor über einen ordentlichen Wohnsitz, über familiäre und persönliche Bindungen und insbesondere über finanzielle Leistungsfähigkeit, um sofort seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen zu können", orientiert sich die Beschwerde nicht an den Anfechtungskriterien des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem in dieser Strafsache ergangenen Erkenntnis vom 27. Mai 2008, AZ 12 Os 67/08g, festgehalten, dass zum Zeitpunkt der zum AZ 8 Bs 136/08v (ON 290 der Hv-Akten) getroffenen Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Linz (16. April 2008) eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (§ 177 Abs 1 StPO) mit Blick auf den Aktenumfang (damals sechs Bände), die siebzehn Tatvorwürfe enthaltende Anklageschrift (ON 240) und die Komplexität der Sache unter Beachtung des Umstands, dass die Anklage erst am 13. März 2008 in Rechtskraft erwachsen war (ON 269), nicht erfolgt ist. Soweit sich auch das nunmehrige Vorbringen zum Beschleunigungsgebot auf den Zeitraum bis zur Beschlussfassung des Beschwerdegerichts bezieht, steht seiner meritorischen Erledigung somit das Prozesshindernis der res iudicata entgegen. In der - umgehend erfolgten - Anberaumung der Hauptverhandlung für den 27. Mai 2008 ist unter Berücksichtigung der dargelegten Eckdaten des Verfahrens keine Verzögerung zu erblicken.

Der Einwand, das Beschwerdegericht begründe die Annahme der Voraussetzungen des § 178 Abs 2 StPO nicht hinreichend, unterlässt die gebotene Gesamtbetrachtung der in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Argumentationskette (BS 4 f).

Hinsichtlich der Beschwerdeprämisse, zur Dauer der Untersuchungshaft sei jene der im gegenständlichen Verfahren bis zum 4. April 2007 erlittenen zu addieren, wird auf das in gegenständlicher Sache ergangene Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 31. Jänner 2008, AZ 12 Os 3/08w (ON 267), verwiesen.

Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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