OGH 3Ob61/08d

OGH3Ob61/08d11.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Parteien 1. DI Horst J*****, 2. Dr. Julia K*****, 3. Brigitte K*****, und 4. Dr. Doris-Christiana S*****, alle vertreten durch Gruber & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei ***** AG, *****, vertreten durch Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 54.243 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR; AZ 4 Cg 44/02y) sowie Einräumung einer Dienstbarkeit (AZ 57 Cg 50/03x), infolge außerordentlicher Revisionen sämtlicher Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Oktober 2007, GZ 15 R 50/07v-127a, womit infolge Berufung sämtlicher Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. November 2006, GZ 57 Cg 50/03x-119 (4 Cg 44/02y), bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 1041 ABGB ist von dem, der eine fremde Sache (ohne Geschäftsführung) zu seinem Nutzen verwendete, deren „Wert zur Zeit der Verwendung" zu ersetzen. Bei grundloser Benützung kommt es dabei (jedenfalls mangels eigentlichen Vermögenszuwachses des Verwenders) nach der Rechtsprechung (Nachweise bei Apathy in Schwimann³ § 1041 ABGB Rz 31 FN 225) auf die erzielte Ersparnis an (so auch SZ 51/12 mwN). Wie hoch diese ist, ist - vom Fall der Unstrittigkeit abgesehen - zweifellos aufgrund eines Beweisverfahrens nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ermitteln, das gewonnene Ergebnis somit eine Tatsachenfeststellung. Das Gericht zweiter Instanz hat die Tatsachenrüge der klagenden Parteien, und zwar auch zur Höhe ihrer Forderung, (negativ) erledigt, der Oberste Gerichtshof ist daher an die von diesem gebilligten Feststellungen des Erstgerichts, darunter auch an jene über das von der beklagten Partei Ersparte gebunden. Es ist daher nicht erheblich, ob der festgestellte Betrag eine Umsatzsteuer enthält.

Der Zuspruch von Umsatzsteuer aus dem ermittelten Betrag aufgrund des Gesetzes selbst kommt - abgesehen davon, dass eben nicht gesagt werden kann, diese wäre nicht ohnehin bereits im zugesprochenen Betrag enthalten - schon nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen nicht in Betracht. Weder liegt ein willentliches Verhalten der (Rechtsvorgänger der) Kläger vor, das Voraussetzung für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG wäre, noch ein einem „unechten" Schadenersatz vergleichbarer Sachverhalt, haben sie doch die Benützung ihrer Liegenschaft nicht willentlich hingenommen (s dazu Ruppe, UStG³ § 1 Rz 20); es ist auch nicht ersichtlich, dass eine aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkte oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt geltende Leistung (§ 1 Abs 1 Z 1 zweiter Satz UStG) vorläge (vgl Ruppe aaO Rz 294 ff). Dazu fehlen auch Rechtsausführungen in der außerordentlichen Revision der Kläger.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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