OGH 2Ob88/08t

OGH2Ob88/08t29.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Thomas G*****, 2) Adolf G*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, gegen die beklagte Partei Dr. Gaetano L*****, vertreten durch Großmann und Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 418.918,72 EUR sA, infolge der außerordentlichen Revision der zweitklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Februar 2008, GZ 2 Rs 27/07 z-27, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 28. 4. 2008 die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vom 21. 4. 2008 ist erst nach dieser Beschlussfassung am 5. 5. 2008 beim Obersten Gerichtshof eingelangt, weshalb sie wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen war (2 Ob 230/07y; RIS-Justiz RS0043690 [T4]; vgl RIS-Justiz RS0113633).

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