OGH 5Ob9/08x

OGH5Ob9/08x14.5.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragsteller 1. DI Arno F*****, 2. Susanne F*****, beide *****, 3. F***** C***** N***** GmbH, *****, 4. S***** R*****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Ebner und Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Renate B*****, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen §§ 52 Abs 1 Z 6, 20 Abs 3 WEG 2002, über den (ordentlichen) Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 17. September 2007, GZ 2 R 101/07b‑26, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. November 2006, GZ 13 Msch 5/05a‑22, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00009.08X.0514.000

 

Spruch:

Der ordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung bleibt der Endentscheidung in der Sache vorbehalten.

Begründung

Die Antragsteller (= Mit- und Wohnungseigentümer) stellten den Antrag, der Antragsgegnerin (= Verwalterin) aufzutragen, eine ordnungsgemäße und richtige Abrechnung über die Aufwendungen der Liegenschaft für die Jahre 2000 bis 2004 vorzulegen, wobei die Abrechnungen zu berücksichtigen hätten, dass für die Einheiten der Drittantragstellerin ein eigener Lift und eine eigene Heizungsanlage bestünden, deren Kosten nur der Drittantragstellerin anzulasten seien, und für die Einheiten der Erst‑, Zweit- und Viertantragsteller sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten Dr. Udo und Dr. Maria O***** im 4. und 5. Obergeschoss des Hauses ebenfalls ein eigener Lift und eine eigene Heizungsanlage bestünden, deren Kosten nur den Wohnungseigentümern dieser Einheiten anzulasten seien.

Das Erstgericht wies diesen Antrag mit seinem Sachbeschluss ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller Folge und hob mit dem angefochtenen Beschluss den Sachbeschluss des Erstgerichts zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs; vgl § 64 Abs 1 AußStrG; § 37 Abs 3 Z 16 MRG) an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Rekursgericht könne seine Rechtsauffassung, wonach unter den gesetzlichen Aufteilungsschlüssel des § 34 Abs 1 WEG 2002 nur Aufwendungen für objektiv von allen Wohnungseigentümern nutzbaren Gemeinschaftsanlagen fielen, nicht auf eine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen, sondern nur auf die Lehrmeinung von E. M. Hausmann (in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 32 WEG 2002 Rz 11) und sinngemäß auf die Entscheidung des LGZ Wien MietSlg 54.441.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der (ordentliche) Rekurs (richtig: Revisionsrekurs; vgl § 64 Abs 1 AußStrG; § 37 Abs 3 Z 16 MRG) der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem Rekurs der Antragsteller gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss keine Folge gegeben werde.

Die Antragsteller erstatteten eine Rekursbeantwortung (richtig: Revisionsrekursbeantwortung) mit dem Antrag, dem Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) der Antragsgegnerin keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist ‑ entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm §§ 37 Abs 3 MRG, 52 Abs 2 WEG 2002) Ausspruch des Rekursgerichts - unzulässig, was gemäß § 71 Abs 3 AußStrG kurz zu begründen ist:

1. Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Diese Formulierung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses entspricht (abgesehen vom Begriff „Berufungsgericht" in § 502 ZPO) wörtlich der Formulierung für die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses im Zivilprozess nach § 502 Abs 1 und § 528 Abs 1 ZPO und der Vorgängerbestimmung des § 14 Abs 1 AußStrG 1854. Bei der Beurteilung, ob eine derartige Rechtsfrage zu lösen ist, kann daher einerseits auf die Rechtsprechung zum Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 1854 und andererseits auf die Parallelbestimmungen der Zivilprozessordnung zurückgegriffen werden (3 Ob 101/07k).

2. Selbst wenn nun das Rekursgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, die Anfechtung seiner Entscheidung sei zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage zulässig, ist das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn darin nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS‑Justiz RS0102059). Das gilt auch in außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG (5 Ob 28/07i; 5 Ob 17/03s; 5 Ob 127/01i; 5 Ob 150/00w; 5 Ob 211/00s).

3. Im vorliegenden Fall beruft sich die Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs lediglich auf den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts und eine nach Ansicht der Antragsgegnerin von der Rechtsansicht des Rekursgerichts abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck (4 R 228/03s) in einem zwischen der „Wohnungseigentumsgemeinschaft" (richtig: Eigentümergemeinschaft) des Hauses und der nunmehrigen Viertantragstellerin über Betriebskosten geführten Leistungsstreit. Eigene und inhaltliche Ausführungen der Antragsgegnerin, warum die vom Rekursgericht hier vertretene Rechtsansicht unrichtig sei, enthält der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nicht; er ist demnach nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 65 Abs 3 Z 4 AußStrG; vgl RIS‑Justiz RS0043312), daher unzulässig und zurückzuweisen.

4. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 1 AußStrG. Es liegt kein Zwischenstreit vor, der einen gesonderten Kostenzuspruch ermöglichen würde (RIS‑Justiz RS0117737).

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