OGH 8Ob45/08p

OGH8Ob45/08p28.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Harald S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2008, GZ 47 R 717/07z-38, womit über Rekurs der Gläubigerin B***** AG, *****, vertreten durch Gruböck & Gruböck, Rechtsanwälte OEG in Baden, der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 9. Oktober 2007, GZ 15 S 12/06s-35, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Über Antrag des Schuldners eröffnete das Erstgericht am 27. 3. 2006 das Schuldenregulierungsverfahren, sprach aus, dass es sich um ein geringfügiges Schuldenregulierungsverfahren handle, dem Schuldner die Eigenverwaltung nicht entzogen werde und beraumte für 23. 5. 2006 eine Tagsatzung an. Im Eröffnungsbeschluss hielt das Erstgericht fest, dass diese Tagsatzung zugleich die erste Gläubigerversammlung, die allgemeine Prüfungstagsatzung, die Tagsatzung zur Abstimmung über die Annahme des Zahlungsplans, die Tagsatzung zur Einleitung des Abschöpfungsverfahrens und die Schlussrechnungstagsatzung sei. Das Erstgericht sprach ferner aus, dass Konkursforderungen bis spätestens 9. 5. 2006 schriftlich anzumelden seien.

Die Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 27. 3. 2006, wobei die Bekanntmachung auch den wesentlichen Inhalt des vom Schuldner beantragten Zahlungsplans umfasst, wonach die Konkursgläubiger insgesamt 26 % ihrer Forderungen, und zwar in 98 Teilquoten zu je 0,2653 % erhalten sollten. Gleichzeitig mit dem Eröffnungsantrag und dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans legte der Schuldner eine Gläubigerliste vor, die Gesamtgläubigerforderungen von 150.525 EUR aufwies, darauf entfallend auf die Gläubigerin B***** AG (in der Folge immer: Gläubigerin) 95.125 EUR.

Innerhalb der Anmeldungsfrist langten Forderungsanmeldungen in Höhe von 42.753,46 EUR ein. Die Gläubigerin meldete innerhalb der Anmeldungsfrist lediglich 1.592,72 EUR an.

Am Tag der Tagsatzung, somit am 23. 5. 2006, langte eine von der Gläubigerin überreichte weitere Forderungsanmeldung über 88.873,61 EUR beim Erstgericht ein.

Das Protokoll der Tagsatzung vom 23. 5. 2006 bezeichnet die Anwesenden (Schuldner und eine Gläubigervertreterin) und lautet im Übrigen insgesamt wörtlich wie folgt:

„Der Schuldner anerkennt sämtliche Forderungen laut Anmeldungsverzeichnis.

Der ZP wird wie folgt modifiziert: Die Konkursgläubiger erhalten 91,69 % in 98 gleich großen monatlichen Teilquoten. Die erste Teilquote ist fällig am 10. 6. 2006, die letzte Teilquote ist fällig am 10. 5. 2013. Die Nachfrist bei Zahlungsverzug beträgt 14 Tage.

Der KSV begehrt EUR 50 (inkl USt). Die Bezahlung dieser Kosten sind dem Gericht bis 31. 5. 2006 bei sonstiger Nichtigkeit des ZP nachzuweisen."

Mit Beschluss vom 23. 5. 2006, am selben Tag in der Datei bekannt gemacht, bestätigte das Erstgericht den Zahlungsplan.

Mit Beschluss vom 12. 6. 2006, bekannt gemacht am selben Tag, hob das Erstgericht das Schuldnerregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des am 23. 5. 2006 angenommenen Zahlungsplans auf.

Am 27. 10. 2006 beantragte die Gläubigerin die Feststellung, dass ihr Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote zustehe. Diesen Antrag wies das Erstgericht ebenso wie Eventualanträge auf Aufnehmung des Konkursverfahrens, auf Unwirksamerklärung des Zahlungsplans wegen rechtswidriger Nichtberücksichtigung der Forderungsanmeldung der Gläubigerin und auf Anordnung einer neuerlichen Zahlungsplantagsatzung zurück.

Dem dagegen erhobenen Rekurs der Gläubigerin gab das Rekursgericht nicht Folge.

Der dagegen erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" wurde von diesem Senat mit Beschluss vom 15. 3. 2007 unter Hinweis auf den Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO zurückgewiesen.

Am 8. 10. 2007 stellte der Schuldner beim Erstgericht den Antrag auf Entscheidung, dass die Bezahlung der Quote bezüglich der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Gläubigerin nicht der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche. Er bezog sich darauf, dass er monatlich 1.800 EUR netto verdiene. Die Zahlungsplanraten belasteten ihn mit 400 EUR monatlich. Müsse er für die nachträglich hervorgekommene Forderung die Quote von 91,68 % bezahlen, stellte das eine zusätzliche Belastung von 831 EUR dar. Der Schuldner würde weit unter das Existenzminimum fallen.

Ohne Anhörung der Gläubigerin stellte das Erstgericht fest, dass die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Gläubigerin nicht der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche.

Das Erstgericht begründete diesen Beschluss damit, dass die Gläubigerin ihre Forderung verspätet angemeldet habe. Es sei daher gemäß § 197 Abs 2 KO auszusprechen, dass die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners nicht entspreche.

Dem dagegen von der Gläubigerin erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es den Antrag des Schuldners abwies.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Rechtlich meinte das Rekursgericht, dass Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 197 KO sei, dass die Forderung nicht rechtzeitig angemeldet worden sei. Maßgebender Zeitpunkt sei die Abstimmung über den Zahlungsplan. Nach ständiger Rechtsprechung sei das Einlangen der Forderungsanmeldung bei Gericht maßgeblich. Da die Forderungsanmeldung am Tag der Zahlungsplantagsatzung eingelangt sei, sei die Forderung bereits bei Abstimmung über den Zahlungsplan angemeldet gewesen. Der Schuldner könne allerdings gemäß § 198 Abs 1 KO binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über den Zahlungsplan und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen.

Einen entsprechenden, bisher von den Vorinstanzen nicht behandelten Antrag stellte der Schuldner am 4. 3. 2008.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts wendet sich der zulässigerweise protokollarisch beim Erstgericht erhobene Revisionsrekurs des Schuldners (§ 173 Abs 1 Z 6 KO) mit Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine ausdrückliche Auseinandersetzung des Obersten Gerichtshofs damit fehlt, ob die Sperrfrist des § 107 Abs 1 Satz 3 KO auch bei der Beurteilung, ob die Rechtsfolgen des § 197 Abs 1 KO eingetreten sind, zu berücksichtigen ist.

Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Gemäß § 197 Abs 1 KO haben Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht. § 156 Abs 6 KO bleibt unberührt.

Diese - vom Zwangsausgleichsrecht abweichende - Regelung verfolgt den Zweck, dass die Erfüllung eines Zahlungsplans nicht daran scheitern soll, dass der Schuldner Konkursgläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, die gesamte Quote zahlen muss (Mohr in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 197 Rz 1; Kodek, Privatkonkurs Rz 435; kritisch in Bezug auf die sachliche Rechtfertigung der Regelung Konecny, Restschuldbefreiung bei insolventen natürlichen Personen, ÖBA 1994, 911 [918]).

§ 197 Abs 2 KO idF der InsNov 2002 legt fest, dass das Konkursgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 66 AO) hat, ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Forderung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht.

Der lediglich eine Provisorialentscheidung (8 Ob 117/06y = ZIK 2007/109) darstellende Beschluss nach § 197 Abs 2 KO hat jenen Betrag festzulegen, den der Schuldner nach den Kriterien des § 197 Abs 2 KO zu zahlen hat. Der festgesetzte Betrag kann die im Zahlungsplan festgelegte Quote - je nach Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners - zwar unter-, nicht jedoch überschreiten. Bei der Bemessung des zu zahlenden Betrags ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat. Eine Beschlussfassung nach § 197 Abs 2 KO kann auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und Aufhebung des Konkursverfahrens beantragt werden. Antragslegitimiert ist neben dem betroffenen Gläubiger auch der Schuldner selbst (Fink, Der Privatkonkurs nach der Insolvenzrechts-Novelle 2002, ÖJZ 2003/11, 201 [209]) .

Entscheidungswesentlich ist die Beantwortung der Frage, wie die Formulierung in § 197 Abs 1 KO („die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben ...") auszulegen ist: Kodek (Privatkonkurs Rz 435 FN 290) vertritt dazu die Auffassung, dass der Begriff der „Anmeldung" unzweifelhaft im technischen Sinn zu verstehen sei. Es sei daher zu beachten, dass nach § 107 Abs 1 Satz 3 KO idF des IRÄG 1997 Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet wurden, nicht zu beachten sind. Auch Mohr verweist (KO10 912, FN 2) auf die §§ 102 ff KO.

Gemäß § 107 Abs 2 KO idF des IRÄG 1997 ist für Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, eine besondere Prüfungstagsatzung anzuordnen. § 105 Abs 1 KO findet Anwendung. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet werden, sind nicht zu beachten.

Bei der in § 107 Abs 1 Satz 3 KO genannten Frist handelt es sich um eine absolute Sperrfrist. Der Sinn dieser durch das IRÄG 1997 eingeführten Bestimmung liegt darin, dass verspätete Forderungsanmeldungen die Schlussverteilung und damit letztlich auch den Abschluss des Verfahrens verzögern. Maßgeblich ist nach herrschender Ansicht das Einlangen beim Konkursgericht (Konecny in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 107 Rz 12; Kodek in Buchegger InsR IV § 107 KO Rz 67).

Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sind später als 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung einlangende Forderungsanmeldungen nicht zu berücksichtigen. Das ist wörtlich zu verstehen. Die Forderungsanmeldungen sind nicht nur keinem Prüfungsverfahren zu unterziehen, sondern es hat darüber überhaupt keine gerichtliche Entscheidung zu ergehen. Für eine Zurückweisung derartiger Anmeldungen als verspätet besteht kein Raum. Die Forderungsanmeldungen sind lediglich zum Akt zu nehmen (8 Ob 69/03k = ZIK 2003/290; Konecny in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 107 Rz 12; Kodek in Buchegger InsR IV § 107 KO Rz 71).

Versteht man den Verweis in § 197 Abs 1 KO so, dass auch Forderungen, die zwar vor Abstimmung über den Zahlungsplan angemeldet wurden, allerdings nicht innerhalb der Sperrfrist des § 107 Abs 1 Satz 3 KO, wäre dem Revisionsrekurs des Schuldners Folge zu geben: Die Forderungsanmeldung langte zwar - wie das Rekursgericht vom Schuldner auch gar nicht bezweifelt zutreffend ausführte -, noch vor Abstimmung über den Zahlungsplan, aber nicht innerhalb der Sperrfrist des § 107 Abs 1 Satz 3 KO ein.

Der Umstand, dass dem Protokoll über die Zahlungsplantagsatzung eine formelle Abstimmung über den Zahlungsplan ebenso wenig zu entnehmen ist wie die Zustimmung der einzigen anwesenden Gläubigervertreterin, ist im Hinblick auf die nachfolgende rechtskräftige Bestätigung des Zwangsausgleichs als bloßes Versehen in der Protokollierung zu werten.

In der Entscheidung 8 Ob 250/00y (= ZIK 2002/38) wurde - allerdings ohne ausdrückliche Auseinandersetzung mit § 107 Abs 1 Satz 3 KO - eine Forderungsanmeldung als rechtzeitig gewertet, die neun Tage vor der Zahlungsplantagsatzung beim Konkursgericht einlangte, allerdings deshalb bei der Zahlungsplantagsatzung nicht berücksichtigt wurde, weil sie irrtümlich in einem falschen Akt eingelegt worden war.

Der in dieser Entscheidung, wenngleich nur implizit, enthaltenen Begründung, dass die Rechtsfolgen des § 197 Abs 1 KO nur eintreten, wenn die Forderungsanmeldung auch unmittelbar bei Abstimmung nicht eingelangt war, ist aus folgenden Gründen zuzustimmen:

Zunächst spricht der Wortlaut des § 197 Abs 1 KO eher für als gegen diese Auslegung: Wenngleich Kodek (Privatkonkurs Rz 435 FN 290) darin beizupflichten ist, dass der Begriff der „Anmeldung" als Verweis auf die §§ 102 ff KO zu verstehen ist, also eine Forderungsanmeldung im rechtstechnischen Sinn zu erfolgen hat, ist damit noch nicht zwingend gesagt, dass die Forderungsanmeldung auch rechtzeitig, also vor Beginn der in § 107 Abs 1 Satz 3 KO normierten vierzehntägigen Frist, eingebracht sein muss. Wie bereits ausgeführt, ist auch eine im Sinne des § 107 Abs 1 Satz 3 KO verspätete Forderungsanmeldung immer noch eine Forderungsanmeldung im rechtstechnischen Sinn und nicht zurückzuweisen. Das ergibt sich bereits daraus, dass denkbar ist, dass das Verfahren doch länger dauert und es etwa aufgrund eines Rekurses gegen den Schlussverteilungsbeschluss noch zu einer weiteren Schlussrechnungstagsatzung in erster Instanz kommt (Kodek in Buchegger InsR IV § 107 KO Rz 71 mwN).

Aber auch der Zweck der Regelung spricht dafür, jede bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan eingelangte Forderungsanmeldung beim Zahlungsplan zu berücksichtigen:

Hintergrund der Einführung des § 107 Abs 1 Satz 3 KO durch das IRÄG 1997 war folgende Überlegung des Gesetzgebers (RV 734 BlgNR 20. GP 46):

„Die Konkursordnung legt zwar fest, dass die Konkursforderungen innerhalb einer vom Gericht festzulegenden Frist anzumelden sind, knüpft jedoch an die Nichtverfolgung praktisch keine Rechtsfolgen. Forderungen, die nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet werden, sind unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zu berücksichtigen, so lange der Konkursaufhebungsbeschluss nicht gefasst ist (SZ 31/30). Werden die Forderungen noch vor Ausarbeitung der Schlussrechnung und des auf dieser aufbauenden Schlussverteilungsentwurfs angemeldet, so bringt deren Berücksichtigung keinen wesentlichen Mehraufwand mit sich. Werden sie aber später angemeldet, so muss die Schlussrechnung und der Verteilungsentwurf geändert werden. Das bedeutet nicht nur eine Mehrarbeit für den Masseverwalter, sondern auch eine Verzögerung des Konkursverfahrens. Es kann dabei auch vorkommen, dass die Schlussrechnung und damit auch der Verteilungsentwurf mehrmals geändert werden müssen. Um solche Verzögerungen hintanzuhalten, sieht die Änderung des Abs 1 eine Befristung für die Anmeldung von Konkursforderungen vor. Den Gläubigern ist es zuzumuten, jedenfalls bis 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung ihre Forderungen anzumelden. Dies führt zur einer Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens. Spätere Anmeldungen sind nicht zu beachten."

Aus dieser dargelegten Absicht des Gesetzgebers in Verbindung mit dem Wortlaut des § 107 Abs 1 KO, der Forderungen für unbeachtlich hält, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung angemeldet wurden, ist zweifelsfrei abzuleiten, dass der Gesetzgeber Verzögerungen bei Erstellung der Schlussrechnung und des Verteilungsentwurfs hintanhalten wollte.

So entspricht es auch der herrschenden Auffassung, dass Voraussetzung für die absolute Sperrfrist ist, dass die Schlussrechnungstagsatzung ausdrücklich als solche anberaumt und bekannt gemacht wurde (Kodek in Buchegger InsR IV § 107 KO Rz 70; 8 Ob 72/01y = ZIK 2001/221). Im Hinblick auf den erkennbaren Gesetzeszweck reicht allerdings eine ausdrücklich anberaumte und als solche bekanntgemachte Festlegung eines Schlussrechnungstagsatzungstermins nicht aus: Findet tatsächlich - aus welchen Gründen auch immer - eine Schlussrechnungstagsatzung nicht statt, kann auch die Sperrfrist des § 107 Abs 1 Satz 3 KO nicht ablaufen: Wird etwa die ursprünglich auf einen bestimmten Termin anberaumte Schlussrechnungstagsatzung auf einen anderen, späteren Termin erstreckt, reicht es zur Einhaltung der Frist des § 107 Abs 1 Satz 3 KO aus, wenn die Forderungsanmeldung 14 Tage vor der tatsächlich durchgeführten (und neuerlich als solcher anberaumten) Schlussrechnungstagsatzung einlangt.

Genau dieser Fall ist im Ergebnis hier verwirklicht: Das Erstgericht ordnete zwar die Anberaumung einer „Schlussrechnungstagsatzung" gemeinsam mit der Zahlungsplantagsatzung an, tatsächlich fand aber eine Tagsatzung über die Schlussrechnung nicht statt, was sich nicht nur aus dem Protokoll der Tagsatzung, sondern insbesondere daraus ergibt, dass die Abhaltung einer Schlussrechnungstagsatzung gemäß § 121 Abs 3 KO im technischen Sinn in dem hier vorliegenden Schuldenregulierungsverfahren, in dem dem Schuldner die Eigenverwaltung belassen wurde, gar nicht denkbar ist. Vielmehr gibt in diesem Fall das Gericht lediglich Auskunft über die ein- und ausgegangenen Beträge (Kodek, Privatkonkurs Rz 309).

Auch Zweckmäßigkeitsüberlegungen sprechen nicht für die gegenteilige Lösung: Zwar ist es unbestreitbar, dass Forderungen, die erst unmittelbar vor Abstimmung über den Zahlungsplan angemeldet wurden, zu einer nicht wünschenswerten Verzögerung des Verfahrens führen könnten. Der wesentliche Zweck des § 197 Abs 1 KO liegt allerdings nicht in der Hintanhaltung von Verfahrensverzögerungen: Vielmehr will der Gesetzgeber der Situation des Schuldners Rechnung tragen, der in die Lage gedrängt ist, dass die in der Zahlungsplantagsatzung anwesenden Gläubiger vom Schuldner regelmäßig bei Kalkulation der Zahlungsplanquote verlangen, dass nur die im Konkurs angemeldeten Forderungen berücksichtigt werden (Fink, Der Privatkonkurs nach der Insolvenzrechts-Novelle 2002, ÖJZ 2003/11, 209 [217]). Dieser Zweck ist aber im Regelfall auch dann gewahrt, wenn die Forderungsanmeldung zwar vor Abstimmung über den Zahlungsplan, aber außerhalb der Sperrfrist des § 107 Abs 1 Satz 3 KO einlangte: Nach dem üblichen Geschehensablauf bei Gericht ist mit einer noch am Tag des Einlangens der Anmeldung erfolgenden Einordnung dieser Anmeldung im Akt zu rechnen.

Letztlich ist noch zu bedenken, dass die Bestimmung des § 197 Abs 1 KO dazu führt, dass beim Zahlungsplan - im Unterschied zum Zwangsausgleich - bloßes Untätigbleiben zum vollständigen Forderungsverlust des Gläubigers führen kann. Konecny (Restschuldbefreiung bei insolventen natürlichen Personen, ÖBA 1994, 911, 918) sieht genau aus diesem Grund die Anordnung in § 197 Abs 1 KO als bedenkliche Beschränkung der Leistungspflicht an. Auch unter dem Gesichtspunkt der weitreichenden, bis zum vollständigen Forderungsverlust reichenden Konsequenzen, die sich aus einer verspäteten Forderungsanmeldung wegen der Anordnung in § 197 Abs 1 KO ergeben können, ist daher angebracht, die Bestimmung des § 197 Abs 1 KO dahin auszulegen, dass sämtliche Forderungsanmeldungen, die vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Abstimmung über den Zahlungsplan bei Gericht einlangen, nicht zum Eintritt der Rechtsfolgen des § 197 Abs 1 KO führen können.

Dass der Schuldner, der im konkreten Fall seiner ursprünglichen Zahlungsplanquotenberechnung ohnedies die Gesamtforderung der Gläubigerin zugrunde legte, durch diese Beurteilung nicht schlechter gestellt wird, ergibt sich aus dem zutreffenden Hinweis des Rekursgerichts, dass dem Schuldner die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 198 KO zuzubilligen ist (siehe auch 8 Ob 250/00y = ZIK 2002/38). Danach kann der Schuldner, wenn sich seine Einkommens- und Vermögenslage ohne sein Verschulden ändert, sodass er fällige Verbindlichkeiten des Zahlungsplans nicht erfüllen kann, binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan beantragen.

Über diesen vom Schuldner bereits gestellten Antrag wird daher das Erstgericht eine inhaltliche Entscheidung zu treffen haben.

Dem unberechtigten Revisionsrekurs war demnach ein Erfolg zu versagen.

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