Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht wies den Antrag des Schuldners auf „Zurückziehung der bisherigen Anträge und Neuantrag auf Eröffnung eines Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahrens" wegen entschiedener Rechtssache zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Schuldners nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der dagegen erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs des Schuldners ist unzulässig.
Gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen bestätigende Beschlüsse im Konkursverfahren unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; zum Schuldenregulierungsverfahren - T6). Der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nämlich die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, liegt nicht vor, zumal der Gesetzgeber verfahrenseinleitende Beschlüsse im Exekutions- und Insolvenzverfahren der Klagszurückweisung bewusst nicht gleichgestellt hat, sodass eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt (8 Ob 65/00t mwN).
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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