OGH 7Ob70/08g

OGH7Ob70/08g23.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Ingrid A*****, vertreten durch Salpius Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei D*****-AG, *****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, hilfsweise auch Zahlung von 3.217,32 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2007, GZ 1 R 217/07y-22, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. August 2007, GZ 3 Cg 181/06h-18, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über den vom Obersten Gerichtshof am 23. April 2008 in der Rechtssache 7 Ob 26/08m gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

Nach Einlangen der Vorabentscheidung wird das Revisionsverfahren von Amts wegen fortgesetzt werden.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Bestimmung des Art 6.7.3. der ARB 2000 nicht Bestandteil des Rechtsschutzversicherungsvertrags zwischen den Parteien geworden sei. Weiters stellt sie die Eventualbegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin 3.217,32 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 6. 2007 zu bezahlen, in eventu, die Beklagte sei schuldig, die weiteren zur rechtsfreundlichen Vertretung der Interessen der Klägerin anfallenden Kosten gemäß dem Rechtsschutzversicherungsvertrag, aber mit Ausnahme der Anwendung des Art 6.7.3. zu gewähren.

Das Erstgericht wies das Haupt- und die Eventualbegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 23. April 2008 zu 7 Ob 26/08m in einem Deckungsprozess eines anderen durch „A*****" geschädigten Anlegers gegen seinen Rechtsschutzversicherer dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Ist Art 4 (1) der Richtlinie 87/344/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung vom 22. Juni 1987 dahin auszulegen, dass ihm eine in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers enthaltene Klausel, die den Versicherer in Versicherungsfällen, in denen eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis (etwa die Insolvenz eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens) geschädigt wird, zur Auswahl eines Rechtsvertreters berechtigt und damit das Recht des einzelnen Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl beschränkt (sogenannte ,Massenschadenklausel'), widerspricht?

2. Im Fall der Verneinung von Frage 1.:

Unter welchen Voraussetzungen liegt ein ,Massenschaden' vor, der es im Sinn (beziehungsweise in Ergänzung) der genannten Richtlinie gestattet, dem Versicherer anstelle des Versicherungsnehmers das Recht der Auswahl des rechtsfreundlichen Vertreters einzuräumen?" und das dortige Verfahren bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

Die zu 7 Ob 26/08m gestellte Vorlagefrage ist auch für den hier zu beurteilenden Fall maßgeblich, weshalb es zweckmäßig und geboten ist, mit der Entscheidung bis zu jener des Europäischen Gerichtshofs über das gestellte Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und das Verfahren zu unterbrechen. Der Oberste Gerichtshof hat auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs auszugehen und diese daher auch auf andere Fälle als den unmittelbaren Anlassfall anzuwenden (RIS-Justiz RS0110583; 8 Ob 64/04a, 4 Ob 70/02a).

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