OGH 2Ob56/08m

OGH2Ob56/08m10.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia D*****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwalt in Melk, gegen die beklagten Parteien 1. Michaela H*****, 2. Johann E*****, 3. N***** Versicherung AG, *****, alle vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 60.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2007, GZ 12 R 241/07k-23, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat die Tatsachenfeststellungen in seiner Beweiswürdigung nicht auf einen Anscheinsbeweis gestützt. Das Berufungsgericht hat die erstgerichtliche Beweiswürdigung geprüft und ausdrücklich gebilligt. Den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts unter Heranziehung des Anscheinsbeweises kommt daher keine tragende Bedeutung zu.

Abgesehen davon würde die Frage, ob konkret ein Fall, in dem der Anscheinsbeweis zulässig ist, vorliegt, eine solche des Einzelfalls darstellen (RIS-Justiz RS0040196 [T15], RS0022624 [T4, T5, T8], RS0022549 [T3]), die regelmäßig keine Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO hat.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

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