OGH 9ObA44/08y

OGH9ObA44/08y10.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in den verbundenen, zu 23 Cga 53/07x und 25 Cga 75/07x des Landesgerichts Leoben anhängigen Arbeitsrechtssachen der klagenden und beklagten Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte und klagende Partei E***** Holz***** GmbH, *****, vertreten durch KAPP Rechtsanwalts GmbH, Seiersberg, wegen 1.) 6.567,46 EUR sA und 2.) 1.499,94 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden und beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2008, GZ 7 Ra 3/08b-21, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zunächst führt der Revisionswerber nicht aus, warum die Annahme des Berufungsgerichts, die Streitteile haben neben der Überweisung schlüssig auch die Barzahlung als zulässige Lohnzahlungsart vereinbart, unvertretbar sei. Weiters ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der schriftlichen Nachfristsetzung (./D) auch durch Barzahlung entsprochen werden konnte, das ebenfalls vertretbare Ergebnis einer Urkundenauslegung im Einzelfall.

Selbst bei Unterstellung einer nur bei Banküberweisung schuldbefreienden Zahlung wäre im vorliegenden Fall kein für den Kläger günstigeres Ergebnis zu erzielen: Der letzte Tag der Nachfrist, nämlich der 18. 2. 2007, war, wie mehrfach ausdrücklich erörtert, ein Sonntag. Fällt der für die Abgabe einer Erklärung oder für eine Leistung bestimmte letzte Tag auf einen Sonntag oder anerkannten Feiertag, so tritt gemäß § 903 dritter Satz ABGB an dessen Stelle, vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung, der nächstfolgende Werktag. Nach einhelliger Rechtsprechung (s 1 Ob 37/93 in RIS-Justiz RS0017537 mw Rechtsprechungs- und Literaturzitaten) gilt diese Regelung, soferne gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für alle materiellrechtlichen Fristen, somit auch für einseitige Rechtsgeschäfte und Erklärungen, wie Setzung einer Rücktrittsfrist (Reischauer in Rummel ABGB I3 § 902 Rz 1a, 2). Selbst die datumsmäßige Fixierung führt noch nicht zum allgemein geltenden Schluss, dass daraus eine Abänderung der dispositiven Regel des § 903 dritter Satz ABGB herausgelesen werden kann (4 Ob 546/92 = JBl 1993, 583, unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Meinung Binders in Schwimann ABGB § 903 Rz 9 [Anm: in der 3. Auflage: Rz 8]). Unstrittig stand dem Revisionswerber der fällige und unter Nachfristsetzung eingemahnte Lohn aber am Montag, den 19. 2. 2007, auch als Gutschrift auf dem Girokonto, und somit rechtzeitig iSd § 903 dritter Satz ABGB, zur Verfügung.

Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich daher die Revision des Klägers als unzulässig.

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