OGH 9ObA45/08w

OGH9ObA45/08w10.4.2008

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Renate S*****, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in Krems, wegen Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Jänner 2008, GZ 7 Ra 154/07d-23, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die von der Rekurswerberin geltend gemachten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Rekursgericht mit ausführlicher Begründung verneint. Vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (1 Ob 123/01x uva).

Die von der Rekurswerberin in zweiter Instanz erhobene Beweisrüge hat das Rekursgericht mit der zutreffenden Begründung nicht erledigt, dass das Erstgericht den bekämpften Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Parteienaussagen als bescheinigt angenommen habe; die Überprüfung der Würdigung unmittelbar aufgenommener Beweise durch das Erstgericht sei aber im Sinne der Entscheidung SZ 66/164 nicht zulässig. Der dagegen erhobene Einwand der Revisionsrekurswerberin, das Rekursgericht hätte sich dennoch mit der Glaubwürdigkeit der vor ihm abgelegten Parteiaussagen auseinandersetzen müssen, lässt sich mit dieser Entscheidung und der ihr folgenden ständigen Rechtsprechung nicht vereinbaren. Dass die Entscheidung SZ 66/164 die Geltendmachung von Mängeln des Bescheinigungsverfahrens nicht ausschließt, trifft zu. Mit der Mängelrüge der Revisionsrekurswerberin hat sich aber das Rekursgericht ohnedies auseinandergesetzt. Dazu wurde bereits oben Stellung genommen.

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