Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
I. Der Kläger begründet die Zulässigkeit seines Rechtsmittels - zusammengefasst - damit, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 169/06v und 1 Ob 11/06h abgegangen sei. Eine unmittelbare Zuleitung durch eine von den Beklagten zu verantwortende „Veranstaltung" iSd § 364 Abs 2 ABGB ergäbe sich durch die Umstellung der Bewirtschaftungsform von Weide auf Ackerbau und die danach folgende Bearbeitung der Grundstücke. Da Verschlämmungen des klägerischen Grundstücks vorher niemals stattgefunden hätten, sei die Ursächlichkeit des Vorgehens des Zweitbeklagten, das der Erstbeklagte als Eigentümer hätte hindern können und müssen, dokumentiert; die Berufung auf „Ortsüblichkeit" gehe ins Leere. Zur Haftungsbegründung sei bloßes Mitverursachen ausreichend. § 39 Abs 3 WRG komme nicht zum Tragen. Letztlich habe das Berufungsgericht entgegen 1 Ob 190/05f einen verschuldensunabhängigen Anspruch in Analogie zu § 364a ABGB verneint.
II. Damit entfernt sich die außerordentliche Revision von den Feststellungen, wonach
1. die Grundstücke der Beklagtenseite seit 1996 durchgehend für den Ackerbau genutzt wurden und damit keine Änderung der Verhältnisse beim Oberflächenwasserabfluss eintrat (S 19 des Ersturteils),
2. es bereits zum Zeitpunkt des Ankaufs des Grundstücks durch den Kläger (etwa 1980) immer wieder zu großflächigen Wasserabfließungen über sein Grundstück kam (Ersturteil S 22),
3. durch „gegrubberten" Boden zwar eine (erhöhte) Erosionsgefahr von 30 bis 60 %, bei Viehhaltung (Weide) aber ebenfalls eine solche von 30 bis 40 % besteht (Ersturteil S 25), und
4. die Verursachung des klägerischen Schadens durch Oberflächenwasserabfluss von der Summe aller im Einzugsbereich liegenden, ebenfalls mit Ackerbau bewirtschafteten und etwa 15 ha großen Grundstücke erfolgte, wobei die Grundstücke der Beklagtenseite etwa 5 % der „Einzugsfläche" ausmachen (S 26 f des Ersturteils). Angesichts dieser Feststellungen kann in den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, dass keine unmittelbare Zuleitung nach § 364 Abs 2 ABGB vorliege, weil der Zweitbeklagte seine Felder in einer den Grundsätzen landwirtschaftlicher Betriebsführung entsprechenden sachgerechten Art und Weise bestellte, keine Abweichung von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs erblickt werden. Gleiches gilt für die Ausführungen, dass auch aus § 39 Abs 3 WRG für den Standpunkt des Klägers nicht zu gewinnen sei. Der Unterlieger hat die Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit eines Grundstücks hinzunehmen und das Abfließen von Niederschlagswasser nach den natürlichen Abflussverhältnissen zu dulden. Gelangte dagegen infolge „erdbautechnischer" Maßnahmen und dadurch bewirkten maßgeblichen Veränderungen einer natürlichen Regenabflusssituation Wasser bzw von diesem mitgeschwemmtes Material in nicht unbeträchtlichen Mengen auf das Grundstück des Unterliegers, wäre darin eine unmittelbare Zuleitung zu erblicken (vgl 1 Ob 169/06v mwN). In diesen Fällen ginge eine Berufung auf die Ortsüblichkeit der Einwirkung ins Leere. Dagegen ist eine sachgerechte Änderung der Art der landwirtschaftlichen Nutzung, die - wie hier - nur geringfügige Auswirkung auf die Erhöhung des Risikos der Bodenerosion (und in der Folge der Verschlammung des abfließenden Wassers) hat, nicht anspruchsbegründend iSd § 364 Abs 2 ABGB und § 39 WRG (1 Ob 11/06h). Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht § 510 Abs 3 ZPO.
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