Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die erste und die dritte der angefochtenen Entscheidungen betreffen Anträge auf Regelungen des persönlichen Verkehrs der Mutter mit ihren mj Kindern im März und April 2007 sowie in den Sommerferien 2006. Mit beiden wies das Gericht zweiter Instanz Rekurse der Mutter wegen Wegfalls der Beschwer durch Zeitablauf zurück. Der zweite Beschluss betrifft einen Beschluss des Erstgerichts auf Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Rekursgericht wies den dagegen gerichteten Rekurs der Mutter ebenfalls zurück. Es sprach jeweils aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Mutter sind nicht zulässig.
Mit diesen macht sie jeweils geltend, dass ihr Ablehnungsantrag vom 6. Juni 2007 gegen die Mitglieder des rekursgerichtlichen Senats nicht erledigt worden sei. Tatsächlich hatte das Gericht zweiter Instanz ihren Ablehnungsantrag zu AZ 54 Nc 1/07p zurückgewiesen. Wohl aus mangelndem Überblick über die Vielzahl der von ihr in diesem Pflegschaftsverfahren eingebrachten Rechtsmittel und Anträge übersieht sie, dass sie gegen den ihr am 30. August 2007 zugestellten Beschluss des Landesgerichts mit am 11. September 2007 zur Post gegebenem Schreiben, also noch vor Erhebung ihrer Revisionsrekurse mit Telefax am 17. Oktober 2007, ohnehin Rekurs erhoben und somit längst Kenntnis von der die Befangenheit verneinenden Entscheidung erlangt hatte. Diesem Rechtsmittel war mit (unanfechtbarem) Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2007 nicht Folge gegeben worden. Ein zur Aufhebung der nunmehr angefochtenen Entscheidung führender schwerwiegender Verfahrensmangel läge nach § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG aber nur vor, wenn mit Erfolg abgelehnte Richter entschieden hätten.
Gegen die Annahme fehlender Beschwer bringt die Revisionsrekurswerberin nichts vor.
Die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz, wonach ein Beschluss über die Sachverständigenbestellung als verfahrensleitend erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache (hier also über den Aufenthalt der Kinder, die Obsorge etc) anfechtbar ist (§ 45 letzter Satz AußStrG) entspricht der einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 137/05h = SZ 2005/101 = EvBl 2006/3 ua; RIS-Justiz RS0120052).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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