OGH 3Ob4/08x (3Ob5/08v, 3Ob6/08s)

OGH3Ob4/08x (3Ob5/08v, 3Ob6/08s)27.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Nathalie L*****, geboren am 16. Februar 1994, und Florian L*****, geboren am 21. Dezember 1995, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Manuela P*****, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Imst als Verfahrenshelfer, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 28. August 2007, GZ 52 R 62/07k-586, 61/07p-587 und 31/06z, 67/06v, 68/06s, 2/07m sowie 20/07h-589, womit die Rekurse der Mutter gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Reutte vom 13. März 2007, GZ 1 P 37/02d-503, vom 16. März 2007, GZ 1 P 37/02d-505, und (ua) vom 14. August 2006, GZ 1 P 37/02d-471, zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die erste und die dritte der angefochtenen Entscheidungen betreffen Anträge auf Regelungen des persönlichen Verkehrs der Mutter mit ihren mj Kindern im März und April 2007 sowie in den Sommerferien 2006. Mit beiden wies das Gericht zweiter Instanz Rekurse der Mutter wegen Wegfalls der Beschwer durch Zeitablauf zurück. Der zweite Beschluss betrifft einen Beschluss des Erstgerichts auf Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Rekursgericht wies den dagegen gerichteten Rekurs der Mutter ebenfalls zurück. Es sprach jeweils aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Mutter sind nicht zulässig.

Mit diesen macht sie jeweils geltend, dass ihr Ablehnungsantrag vom 6. Juni 2007 gegen die Mitglieder des rekursgerichtlichen Senats nicht erledigt worden sei. Tatsächlich hatte das Gericht zweiter Instanz ihren Ablehnungsantrag zu AZ 54 Nc 1/07p zurückgewiesen. Wohl aus mangelndem Überblick über die Vielzahl der von ihr in diesem Pflegschaftsverfahren eingebrachten Rechtsmittel und Anträge übersieht sie, dass sie gegen den ihr am 30. August 2007 zugestellten Beschluss des Landesgerichts mit am 11. September 2007 zur Post gegebenem Schreiben, also noch vor Erhebung ihrer Revisionsrekurse mit Telefax am 17. Oktober 2007, ohnehin Rekurs erhoben und somit längst Kenntnis von der die Befangenheit verneinenden Entscheidung erlangt hatte. Diesem Rechtsmittel war mit (unanfechtbarem) Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2007 nicht Folge gegeben worden. Ein zur Aufhebung der nunmehr angefochtenen Entscheidung führender schwerwiegender Verfahrensmangel läge nach § 58 Abs 4 Z 1 AußStrG aber nur vor, wenn mit Erfolg abgelehnte Richter entschieden hätten.

Gegen die Annahme fehlender Beschwer bringt die Revisionsrekurswerberin nichts vor.

Die Beurteilung des Gerichts zweiter Instanz, wonach ein Beschluss über die Sachverständigenbestellung als verfahrensleitend erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache (hier also über den Aufenthalt der Kinder, die Obsorge etc) anfechtbar ist (§ 45 letzter Satz AußStrG) entspricht der einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 137/05h = SZ 2005/101 = EvBl 2006/3 ua; RIS-Justiz RS0120052).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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