Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte den betreibenden Gläubigern wider die Verpflichteten zur Hereinbringung von 144.500 EUR sA Forderungs- und Fahrnisexekution einerseits sowie die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft derselben.
Zu Punkt 1. b) seines Beschlusses ON 11 wies das Erstgericht einen eventualiter gestellten Antrag der Verpflichteten ab, die Exekution durch Zwangsversteigerung der in ihrem Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft nach § 39 Abs 1 Z 8 EO einzustellen. Zu Punkt 3. bestimmte es die Kosten der Betreibenden für zwei Schriftsätze. Mit dem unangefochten gebliebenen Punkt 1. a) wies das Erstgericht den Einstellungsantrag insoweit ab, als er sich auf die Einstellung der Exekution „zur Gänze" bezog. Außerdem wies es einen Haupt- und zwei Eventualanträge auf Aufschiebung der Exekution zurück. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen die Punkte
1. b) und 3. dieser Entscheidung nicht Folge, änderte dagegen im allein noch angefochtenen Punkt 2. b) des erstgerichtlichen Beschlusses dessen Z 1. dahin ab, dass es die Exekution durch Zwangsversteigerung nach § 42 Abs 1 Z 4 EO aufschob und die Verpflichteten mit ihren weiteren Eventualaufschiebungsanträgen auf diese Entscheidung verwies.
Das Rekursgericht sprach aus, dass zu Punkt 2. b) 1. der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig und im Übrigen der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der nur gegen die die Beschlussteile 1. b) und 3. des erstinstanzlichen Beschlusses bestätigende Entscheidung zweiter Instanz gerichtete „außerordentliche" Revisionsrekurs ist - entsprechend deren Ausspruch - jedenfalls unzulässig. Gemäß § 78 EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (3 Ob 138/05y = EFSlg 112.388; RIS-Justiz RS0002511; RS0002321; Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 20 mwN). Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der verbliebenen Ausnahmefälle (§ 84 Abs 4, § 402 Abs 1 zweiter SatzEO) vorliegt. Dasselbe gilt (hier zusätzlich) nach Z 3 leg cit für jegliche Entscheidung des Rekursgerichts über den Kostenpunkt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Zulässigkeit der Anfechtung von Teilen einer Entscheidung ohne inneren Zusammenhang jeweils getrennt zu beurteilen. Eine teilweise bestätigende Entscheidung ist nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der nicht bestätigende Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge, über die vom Rekursgericht entschieden wurde, hingegen nicht in einem derartigen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (3 Ob 288/99w mwN; 3 Ob 219/06m [ua Aufschiebungsantrag]). Hier betraf - ganz abgesehen von der gesondert angefochtenen Kostenentscheidung - der zweitinstanzliche Beschluss einen Einstellungsantrag wegen eines angeblich nicht kostendeckenden Ertrags der Exekution einerseits und einen primär auf die mangelnde Gegenleistung der Betreibenden bei Zug-um-Zug-Verpflichtung gestützten Aufschiebungsantrag andererseits. Somit besteht auch hier nicht der für eine gemeinsame Betrachtung nötige Zusammenhang der drei Entscheidungsteile zweiter Instanz.
Demnach liegt im Punkt der Einstellung und in dem der Kosten eine voll bestätigende Entscheidung vor, weshalb insoweit der Revisionsrekurs nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückzuweisen ist.
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