OGH 1Ob27/08i

OGH1Ob27/08i26.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Anton S*****, infolge Rekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 20. Dezember 2007, GZ 5 Fsc 3-8/07-2, mit dem mehrere Fristsetzungsanträge des Betroffenen abgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen, dem es somit verwehrt ist, auf das Rechtsmittelvorbringen inhaltlich einzugehen (RIS-Justiz RS0059291).

Ob der als „Rekurs" übertitelte Schriftsatz weitere Anträge enthält, die allenfalls von einem anderen Gericht zu behandeln sind, ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu prüfen.

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