OGH 6Ob24/08k

OGH6Ob24/08k21.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter P*****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 218.000 EUR sA (Streitwert im Revisionsverfahren 200.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. November 2007, GZ 4 R 227/07z-49, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 16. Mai 2007, GZ 59 Cg 183/05w-38, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Spielbank ihre aus § 25 GSpG 1989 erwachsenden Verpflichtungen erfüllt hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (8 Ob 134/04w; 2 Ob 136/06y). Dies gilt auch für die Frage, zu welchem Zeitpunkt hätte auffallen müssen, dass die Verluste des Spielers existenzbedrohend werden (6 Ob 79/05v; 2 Ob 136/06y). In der Auffassung der Vorinstanzen, die einen Sorgfaltsverstoß der beklagten Partei trotz der massiven Spielverluste des Klägers verneinten, ist in Anbetracht des hohen Einkommens des Klägers, der bei seiner Parteienvernehmung angab, dass ihm monatlich 12.000 bis 15.000 EUR „blieben" (AS 147), eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Dass der beklagten Partei erkennbar gewesen wäre, dass der Kläger in anderen Ländern weitere Spielverluste erlitt, wurde vom Kläger nicht behauptet.

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