Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine Bindung bestünde nur hinsichtlich der im Vorprozess entschiedenen Hauptfrage und nicht an eine Vorfragenbeurteilung, ist durch die jüngere ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt (RIS-Justiz RS0039843, RS0102102 [insbes T7]).
2. Die Auslegung, ein abgegebener Verjährungsverzicht sei nicht als Anerkenntnis in der Haftungsfrage zu werten, ist im Einzelfall durchaus vertretbar und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.
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