OGH 2Ob19/08w

OGH2Ob19/08w14.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann ua, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei N***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 34.495,23 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. November 2007, GZ 16 R 191/07m-17, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine Bindung bestünde nur hinsichtlich der im Vorprozess entschiedenen Hauptfrage und nicht an eine Vorfragenbeurteilung, ist durch die jüngere ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt (RIS-Justiz RS0039843, RS0102102 [insbes T7]).

2. Die Auslegung, ein abgegebener Verjährungsverzicht sei nicht als Anerkenntnis in der Haftungsfrage zu werten, ist im Einzelfall durchaus vertretbar und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

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