OGH 9ObA179/07z

OGH9ObA179/07z7.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johann T*****, Angestellter, *****, vertreten durch NM Norbert Moser, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Klagenfurt, gegen die beklagte Partei H***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Claudia Kleinszig, Rechtsanwältin in Wien, wegen 36.497,75 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2007, GZ 8 Ra 44/07p-21, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat vertretbar das Zustandekommen einer mündlichen Vereinbarung über eine „Prämie" des Klägers für das Jahr 2005 in Höhe von 20.000 EUR angenommen. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte im Verfahren erster Instanz nur hinsichtlich der Provisionsvereinbarung vom Feber 2006 (Beilage C = Beilage 5) auf ein Schriftlichkeitsgebot, nicht aber auch auf ein allgemeines, aus dem Dienstvertrag hervorgehendes berufen hat, fügt sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in die Rechtsprechung, nach der selbst bei vereinbarter Schriftform sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend jederzeit einvernehmlich von diesem Formgebot abgegangen werden kann (RIS-Justiz RS0014378). Zutreffend wurde vom Berufungsgericht auch ein Zusammenhang dieser für das Jahr 2005 bereits im Jänner 2006 zugesagten Prämie mit der Provisionsvereinbarung vom Feber 2006 verneint.

Vertretbar ist auch die Auffassung, dass die Parteien beim Abschluss der Provisionsvereinbarung Beilage C eine einvernehmliche Auslegung des schriftlichen Vertrags dahin vorgenommen haben, dass für den Provisionsanfall des Klägers primär nicht auf den Vertragsabschluss, sondern auf den Leistungsbeginn abzustellen sei. Auch die Alternativbegründung, dass selbst bei Abstellen auf den Abschlusszeitpunkt der schriftliche Vertrag maßgeblich sein solle, gibt keinen Anlass, darin eine aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen. Da schon diese beiden Ansprüche vom Kläger unstrittig vor dem Schreiben mit der Nachfristsetzung geltend gemacht worden waren, ist auch die Annahme des Berufungsgerichts berechtigt, die Beklagte habe ein dem Kläger zukommendes Entgelt ungebührlich vorenthalten, sodass dieser zum Austritt nach § 26 Z 2 AngG berechtigt war. Auch Erwägungen, inwieweit auch das Vorenthalten der Provision für Mai 2006 zum Rücktritt berechtigte, können daher auf sich beruhen.

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