OGH 5Nc2/08a

OGH5Nc2/08a5.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Johannes B*****, vertreten durch Mag. Gerhard Sporer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Albin W*****, wegen 1.831,62 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt.

Text

Begründung

Nach dem Beginn der mündlichen Streitverhandlung vom 12. 12. 2007 regte der Beklagte eine Delegierung an ein Bezirksgericht in Wien nach Wahl des Klägers an und erklärte vorweg sein Einverständnis zu einer solchen Delegierung an ein Wiener Bezirksgericht. Daraufhin beantragte der Kläger aus Zweckmäßigkeitsgründen die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren. Mit Ausnahme des Beklagten hätten nämlich sämtliche am Verfahren beteiligten Personen ihren Wohnsitz in Wien.

Das Erstgericht hat sich aus den selben Gründen für die Delegierung ausgesprochen.

Der Delegierungsantrag wurde vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass kein Fall des § 31a Abs 1 JN (die direkte Zuständigkeitsübertragung ginge der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor [RIS-Justiz RS0107485; RS0107486]) vorliegt. Eine solche wäre nämlich nur dann zulässig, wenn die Delegierung spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragt wird.

Zu Recht wurde daher der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine Delegierung nach § 31 JN vorgelegt. Nach dieser Gesetzesstelle kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Während eine Delegierung bei Widerspruch einer Partei oder dann, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt, abzulehnen ist, ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung über die Zweckmäßigkeit der Delegierung dann kein strenger Maßstab anzulegen, wenn beide Parteien die Delegierung beantragt bzw ihr zugestimmt haben (vgl Ballon in Fasching2 Rz 6 zu § 31 JN mwN; 7 Nc 20/07h).

Da also der Kläger und der beantragte Zeuge ihren Wohnsitz in Wien haben, der Beklagte selbst sogar die Delegierung angeregt hat, sprechen Zweckmäßigkeits- und Kostenersparnisgründe für die begehrte Maßnahme.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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