OGH 3Ob230/07f

OGH3Ob230/07f30.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Birgitt R*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Ing. Günther S*****, vertreten durch Sattlegger " Dorninger " Steiner & Partner, Anwaltssocietät in Linz, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 30. August 2007, GZ 16 R 219/07f-72, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 13. April 2007, GZ 7 C 131/04a-65, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die gemäß § 83 Abs 1 EheG nach Billigkeit vorzunehmende Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie die Höhe der auferlegten Ausgleichszahlung, die beide jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen, werfen nur dann eine erhebliche Rechtsfrage auf, wenn das Gericht zweiter Instanz in Überschreitung seines Ermessensspielraums von den allgemeinen Grundsätzen abweicht (RIS-Justiz RS0113732; RS0115637). Solches vermag die Antragstellerin nicht darzulegen.

Auch im Verfahren außer Streitsachen bilden nur Mängel des Verfahrens zweiter Instanz, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet waren, einen Revisionsrekursgrund (§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG). Auch nach der seit 1. Jänner 2005 geltenden Rechtslage können vom Rekursgericht mit - wie hier - durch die Aktenlage gedeckter Begründung verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht vor dem Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden (3 Ob 208/06v; 6 Ob 69/07a; 3 Ob 101/07k uva, RIS-Justiz RS0050037).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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