OGH 15Os122/07s

OGH15Os122/07s21.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gheorghita T***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 letzter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Juni 2007, GZ 142 Hv 59/07y-118, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - im den Angeklagten Thomas B***** betreffenden Schuldspruch und Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter sowie rechtskräftige Teilfreisprüche enthält - wurde Thomas B***** zu (II./) des Vergehens der Zuhälterei als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall und 216 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

A./ Kontakt zumindest zu einem potentiellen „Freier", nämlich Robert Richard M*****, hergestellt und diesen an Gheorghita T***** zum Ermöglichen der Prostitution durch Christine Gerlinde S***** am 29. August 2006 weitergeleitet,

B./ im August 2006 Kontakt zu den Betreibern des Chinalokals in W*****, M*****straße *****, hergestellt, damit zumindest Christine Gerlinde S***** und Anneliese S***** dort als Prostituierte arbeiten sollten, und damit zu den strafbaren Handlungen des Gheorghita T***** beigetragen, der mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution der genannten Personen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese durch nachgenannte Handlungen ausnützte und ihnen die Bedingungen der Prostitution vorschrieb, nämlich

1./ Christine Gerlinde S*****

a) ab März 2006 bis 4. August 2006, durch Abnahme der Hälfte der nach Abzug allfälliger Zahlungen an Begleitagenturen bzw Clubs verbleibenden Einkünfte aus der Prostitution,

b) ab 5. August 2006 bis 11. September 2006 durch Abnahme der durch Abzug allfälliger Zahlungen an Begleitagenturen bzw Clubs verbleibenden Einkünfte aus der Prostitution zur Gänze, 2./ Roswitha Carina Bo***** ab März 2006 bis 24. April 2006 durch Abnahme der Hälfte der nach Abzug allfälliger Zahlungen an Begleitagenturen bzw Clubs verbleibenden Einkünfte aus der Prostitution,

3./ Anneliese S***** ab Anfang August 2006 bis 8. September 2006

a) durch Abnahme der nach Abzug allfälliger Zahlungen an Begleitagenturen bzw Clubs verbleibender Einkünfte aus der Prostitution zur Gänze,

b) durch Bedrohen, indem er ihr gegenüber äußerte, wenn sie nach Rumänien zurückkehre, werde er ihren Freund, der nichts von ihrer Tätigkeit als Prostituierte wisse, darüber informieren, dass sie in Österreich dieser Tätigkeit nachgegangen sei, und durch mehrfaches Schlagen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist im Recht.

Im Ergebnis zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) auf, dass dem Urteil keine ausreichenden Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten zu entnehmen sind.

Des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 StGB macht sich schuldig, wer mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausbeutet, sie einschüchtert, ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschreibt oder mehrere solche Personen zugleich ausnützt.

Als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB zum genannten Vergehen haftet, wer auf andere Weise als durch Bestimmung eines anderen zur Ausführung der genannten Handlung beiträgt, wobei diese von seinem Vorsatz umfasst sein muss. Dabei genügt es, wenn der Beitragstäter die geförderte Straftat der Art nach und in groben Umrissen in seine Vorstellungen aufgenommen hat (Fabrizy in WK2 § 12 Rz 101). Das Erstgericht hat zum Vorsatz des Beschwerdeführers lediglich festgestellt, dass dieser in der Absicht gehandelt habe, sich durch die Vermittlung von Mädchen ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen (S 121/V). Ob von seinem (zumindest bedingten) Vorsatz auch ein Ausbeuten, Einschüchtern, Vorschreiben der Bedingungen der Ausübung der Prostitution oder Ausnützen mehrerer solcher Personen zugleich durch den unmittelbaren Täter umfasst war, lässt das Urteil hingegen offen.

Zur rechtsfehlerfreien Beurteilung eines Ausnützens (§ 216 Abs 1 sowie Abs 2 letzter Fall StGB) Prostituierter muss im Übrigen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Frage verneint werden, ob die Leistung des unmittelbaren Täters aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an ihn geleisteten Zahlungen entsprach (RIS-Justiz RS0121143).

Infolge Fehlens von Feststellungen zur subjektiven Tatseite war das angefochtene Urteil im den Beschwerdeführer betreffenden Umfang bereits bei nichtöffentlicher Beratung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den nunmehr zuständigen Einzelrichter (vgl Mayerhofer StPO5 § 288 E 47, 47a) zu verweisen (§ 285e StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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