OGH 10Ob14/07t

OGH10Ob14/07t18.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Kamel Ibrahim Gad-Alla G*****, vertreten durch Dr. Markus Freund und Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2006, GZ 40 R 158/06s-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 11. April 2006, GZ 35 C 247/05w-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 914,15 (darin EUR 123,19 USt und EUR 175 Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Kaufvertrag vom 18. 11. 1997 erwarb der Beklagte von der S***** Immobilienhandelsgesellschaft m.b.H., die außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 959 GB *****, Bezirksgericht D***** war, 33/1360 (im Ersturteil unrichtig: 29/1146) Miteigentumsanteile verbunden mit zukünftigem Wohnungseigentum an der Wohnung W 29, an der Grundstücksadresse L*****gasse 9, *****. Laut Kaufvertrag betrug der Kaufpreis S 726.000 (EUR 52.760,48), wobei der Beklagte nach Punkt II. des Vertrages S 225.500 in bar und den Rest von S 500.500 mit einem von der A***** Bausparkasse ***** gewährten Darlehen zu bezahlen hatte. Gemäß Punkt VI. des Kaufvertrages „tritt der Käufer im Augenblick des Vorliegens der Zustimmung des Landes Wien gemäß der Verordnung vom 29. 4. 1991 in den Besitz und Genuss der vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile und trägt von da an Gefahr und Zufall". In Punkt VII. des Vertrages ist festgehalten, dass der Käufer ägyptischer Staatsbürger ist und „daher dieser Kaufvertrag zur Erlangung der Rechtsverbindlichkeit der Genehmigung nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz bedarf". Im Jahr 1998 bezahlte der Beklagte monatliche Kreditraten von S 3.200 bzw S 3.300 an die Kreditgeberin. Mit Schreiben vom 25. 3. 1999 zog er den Antrag auf die (ausländergrundverkehrsbehördliche) Genehmigung des Erwerbes der Eigentumswohnung gegenüber der MA 20 zurück, nachdem ihm die [dafür] zuständige MA 64 am 25. 9. 1998 schriftlich mitgeteilt hatte, dass die Genehmigung des Kaufvertrages nach § 9 Stadterneuerungsgesetz (StEG) zu versagen sei, weil laut Gutachten der Kaufpreis die angemessene Gegenleistung iSd § 23 Abs 2 StEG übersteige und die Angemessenheit nicht gegeben sei. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. 10. 1999, 3 S 525/99x, wurde über das Vermögen der L***** Handelsgesellschaft, vormals S***** Immobilienhandelsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) das Konkursverfahren eröffnet, welches immer noch anhängig ist. Der Beklagte meldete im Konkursverfahren eine Forderung von insgesamt S 282.192 (EUR 20.507,69) an und führte dazu aus, dass die Genehmigung der MA 64 versagt, der Vertrag jedoch vorbehaltlich dieser Genehmigung abgeschlossen worden sei. Die Forderung wurde vom Masseverwalter bestritten.

Mit Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Wien Nr 7/2000 wurde die für den Kaufvertrag des Beklagten eine Genehmigung nach § 9 StEG anordnende Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Wien Nr 21/1991 aufgehoben.

Seit Dezember 2002 ist der Beklagte österreichischer Staatsbürger; er war jedoch „zu keiner Zeit im Grundbuch eingetragen". Mit Kaufvertrag vom 25. 6. 2005 erwarb die Klägerin vom Masseverwalter 1025/1360-Anteile der eingangs bezeichneten Liegenschaft und damit unter anderem auch die Wohnung top 29. Dieser Kaufvertrag wurde mit Beschluss vom 27. 8. 2004 konkursgerichtlich genehmigt. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (am 2. 2. 2006) war die Klägerin [bereits] als Eigentümerin im Grundbuch eigetragen. In Pkt 5.2 dieses Kaufvertrages ist festgehalten, dass seitens des Verkäufers (= Masseverwalter) „keine Gewähr dafür übernommen wird, dass die Liegenschaftsanteile frei von Bestand- oder Nutzungsrechten Dritter sind". Der Geschäftsführer der Klägerin erlangte über das Internet Kenntnis vom bevorstehenden Verkauf durch den Masseverwalter. Er besichtigte die Liegenschaft und hatte den Eindruck, dass die meisten Wohnungen bewohnt seien, versuchte aber nicht, sich die einzelnen Wohnungen anzusehen. Er ging davon aus, dass von den 31 Wohnungen rund fünf leer standen. Mit dem Masseverwalter erörterte er nicht, ob es für die übrigen 26 Wohnungen Mietverträge gebe oder ob allenfalls Wohnungseigentum bestehe. Erst nach Übernahme der Hausverwaltung der gegenständlichen Liegenschaft, Ende 2004, erfolgte eine nähere Prüfung, welche Rechtsverhältnisse hinsichtlich der einzelnen Wohnungen bestanden.

Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (am 2. 2. 2006) hatte der Beklagte die gegenständliche Liegenschaft noch in Besitz und nicht an die Klägerin übergeben. Mit der am 27. 5. 2005 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zur Räumung der Wohnung top Nr 29 zu verpflichten. Er benütze sie titellos, weil sein Kaufvertrag nie grundbücherlich durchgeführt worden sei. Mangels dinglichen Schutzes stehe ihm im Konkursverfahren der Verkäuferin lediglich eine Konkursforderung zu. Durch den Verkauf im Konkursverfahren habe die Klägerin „mit dem Augenblick der konkursgerichtlichen Genehmigung (Rechtskraft des Zuschlages) nach den Bestimmungen der EO durch den Zuschlag Eigentum als originäre Erwerbsart erworben". Daher habe der Beklagte als vormaliger außerbücherlicher Eigentümer nunmehr keinen dinglichen Anspruch mehr auf die von ihm erworbenen Liegenschaftsanteile, sondern lediglich einen Konkursteilnahmeanspruch und könne sich lediglich wegen eines „Kunstfehlers" des damaligen Vertragserrichters an diesem schadlos halten. Zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbes seien der Klägerin die genauen Verhältnisse nicht im Detail geläufig gewesen, weshalb sie auch nicht zu Schadenersatz gegenüber dem Beklagten verpflichtet sei.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Die gekaufte Eigentumswohnung sei ihm übergeben und der vereinbarte Kaufpreis von S 500.500 bezahlt worden. Das Objekt werde bis heute von ihm bzw seinen Verwandten aufgrund eines (infolge nicht mehr notwendiger Genehmigungen nach dem StEG und dem Ausländergrundverkehrsgesetz) rechtswirksamen Kaufvertrages bewohnt. Die Eintragung im Grundbuch sei zwar für den Eigentumserwerb, nicht jedoch für das Benützungsrecht des Beklagten erforderlich. Die Klägerin, die den Kaufgegenstand besichtigt habe, habe gewusst bzw hätte wissen müssen, dass die Wohnung vom Beklagten auch benützt werde.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, die Wohnung binnen 14 Tagen geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben.

Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass der Beklagte als titelloser Benützer anzusehen und zur Räumung des Objektes verpflichtet sei. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung sei das Eigentumsrecht der Klägerin im Grundbuch eingetragen gewesen. Der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin sei zwar wirksam zustandegekommen; es sei jedoch die bücherliche Eintragung des Eigentums unterblieben. Ab Konkurseröffnung sei eine solche Eintragung nicht mehr möglich. Der Verschaffungsanspruch auf Einverleibung habe sich mit Konkurseröffnung in eine Geldforderung verwandelt. Dementsprechend habe der Beklagte seine Forderung im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin angemeldet. Seinem Argument, er könne sein Benützungsrecht „aus dem Recht des Vertragspartners des Eigentümers" ableiten, sei zu erwidern, dass diesbezügliche Entscheidungen ausschließlich Räumungsklagen gegen Mieter beträfen und der Beklagte weder behaupte Mieter zu sein, noch sein Recht vom Vertragspartner des Eigentümers (= der Masseverwalter) abzuleiten. Die Rechtsprechung, die bei der Beurteilung eines Doppelverkaufes den außerbücherlichen Erwerber gegen den bücherlichen Erwerber ausnahmsweise schütze, wenn das durch den Besitz verstärkte Forderungsrecht des Ersterwerbers für seinen Gegner sozialtypisch erkennbar gewesen sei, entfalte hier wegen der Umwandlung des Anspruches des Beklagten in eine Geldforderung gegen die Gemeinschuldnerin keine Wirkung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klageabweisung ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - aus wie folgt:

Der Beklagte benütze entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes die Wohnung nicht titellos. Der Kaufvertrag hinsichtlich der Liegenschaftsanteile, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung top 29 verbunden sei, sei wirksam zustandegekommen. Dem Beklagten sei die Wohnung übergeben, das Eigentum sei jedoch vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Verkäuferin nicht verbüchert worden. Gemäß § 431 ABGB bestehe außerhalb der im Gesetz normierten (hier nicht gegebenen) Ausnahmen vom Eintragungsprinzip kein Platz für außerbücherliches Eigentum. Das bedeute, dass die 29/1146 (richtig: 33/1360) Anteile der gegenständlichen Liegenschaft, mit denen untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung W 29 verbunden gewesen sei, gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse der Verkäuferin gefallen seien. Die Eigentumswohnung habe also zur Konkursmasse gehört. Infolge der Grundbuchssperre nach § 13 KO könnten Einverleibungen nach Konkurseröffnung außer in dem hier nicht vorliegenden Fall, in dem sich der Rang der begehrten Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richte, weder bewilligt noch vollzogen werden. Im Fall des Verkäuferkonkurses bestehe gemäß § 21 Abs 1 KO ein Rücktrittsrecht des Masseverwalters von einem beiderseits noch nicht erfüllten zweiseitigen Vertrag. Dass ein derartiger Rücktritt erfolgt wäre, habe die Klägerin aber nicht behauptet, obwohl der Beklagte auf die Notwendigkeit einer solchen Behauptung hingewiesen habe. Die Prozesserklärung des Beklagten bei Anmeldung seiner Forderung im Konkurs der Gemeinschuldnerin stelle [ebenfalls] keine materiell-rechtliche Rücktrittserklärung dar, was die Klägerin im Übrigen ebenfalls nicht behauptet habe.

Die Rechtsprechung nehme im Fall des Doppelverkaufes einer Liegenschaft eine „weitergehende Auswirkung des Schuldverhältnisses" unter anderem dann an, wenn das Recht des Gläubigers durch den Besitz einer körperlichen Sache offenkundig sei, weil der Besitz Ausdrucksmittel der (sozial-)typischen Erkennbarkeit von Forderungsrechten sei. Bei der Verletzung eines derart „besitzverstärkten Forderungsrechtes" genüge es zur Durchsetzung des schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruches, dass der Erwerber die erworbene Position gekannt habe oder habe kennen müssen. Arglistige Kollusion zwischen der Klägerin und der Voreigentümerin sei weder behauptet worden noch aktenkundig; dies sei aber „nach dem Gesagten" auch nicht Anspruchsvoraussetzung.

Die Klägerin habe mit Kaufvertrag vom 25. 6. 2004 vom Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin 1025/1360 Anteile der Liegenschaft, unter anderem auch die 33/1360 Anteile, mit denen Wohnungseigentum an W 29 verbunden sei, erworben. Laut Kaufvertrag sei keine Gewähr dafür übernommen worden, dass die Liegenschaftsanteile frei von Bestand- oder Nutzungsrechten Dritter seien. Die Klägerin bzw ihr Geschäftsführer seien davon ausgegangen, dass die meisten Wohnungen bewohnt seien. Eine rechtliche Prüfung der Rechtsverhältnisse sei erst Ende 2004 erfolgt. Auch die gegenständliche Wohnung sei bewohnt gewesen.

Dass die Klägerin trotz dieser Umstände keine Kenntnis vom „besitzverstärkten obligatorischen Nutzungsrecht" des Beklagten gehabt habe, sei nicht anzunehmen bzw wäre ihr die Nichtkenntnis vorzuwerfen. Der Beklagte könne daher dem vorliegenden Räumungsanspruch sein „besitzverstärktes Forderungsrecht" erfolgreich entgegenhalten. Da er über einen Titel zur Benutzung verfüge, sei seiner Berufung Folge zu geben.

Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die „relevante" Frage, „ob der Beklagte, dessen Eigentumsrecht nicht intabuliert ist, sein besitzverstärktes Forderungsrecht der auf titellose Benützung gestützten Räumungsklage entgegenhalten kann", vom Obersten Gerichtshof noch nicht gelöst worden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, das gegnerische Rechtsmittel mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.

Zunächst ist festzuhalten, dass die in erster Instanz vom Beklagten eingewendete fehlende Rechtswegzulässigkeit im Revisionsverfahren kein Thema mehr ist. Außerdem haben beide Vorinstanzen diese nicht bloß implizit durch meritorische Behandlung des Klagsanspruches und Fällung von Sachentscheidungen bejaht (1 Ob 76/00h), sondern - zwar nicht im Spruch, aber doch in den Entscheidungsgründen (S 9 des Ersturteils bzw S 3 f der Berufungsentscheidung) - ausdrücklich abschlägig darüber entschieden, sodass insoweit bindende Entscheidungen über diese Einrede vorliegen (RIS-Justiz RS0046249; zu allem jüngst: 7 Ob 114/07a).

In dieser letztgenannten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof - in einem völlig gleichgelagerten, eine andere Eigentumswohnung im gleichen Haus betreffenden Fall - die hier aufgeworfene Rechtsfrage bereits entschieden. Dem Räumungsbegehren der gleichen Klägerin gegen die dortige Beklagte, dem diese ebenfalls ihren vor Konkurseröffnung nicht intabulierten (dort allerdings grundverkehrsbehördlich genehmigten) Kaufvertrag entgegenhielt, wurde - wie hier - in erster Instanz stattgegeben, das Ersturteil wurde vom Berufungsgericht jedoch ebenfalls im klageabweisenden Sinn abgeändert; der Klägerin sei es nämlich vorwerfbar, dass sie trotz der dargestellten Umstände keine Kenntnis vom „besitzverstärkten obligatorischen Nutzungsrecht" der Beklagten gehabt habe, weshalb die dortige Beklagte dem Räumungsanspruch ihr „durch ihren Besitz verstärktes Käuferrecht" erfolgreich entgegenhalten könne.

Über den vorliegenden Fall hinausgehend lehnte die dortige Berufungsentscheidung allerdings auch noch ausdrücklich die - zutreffende (2 Ob 687/86 = SZ 60/206; RIS-Justiz RS0063909) - Beurteilung des Erstgerichtes ab, dass sich gemäß § 14 KO der obligatorische Anspruch der (Erst-)Käuferin auf Verschaffung des Eigentums an der Liegenschaft durch die Konkurseröffnung in eine Geldforderung umgewandelt habe: Der Anspruch der Käuferin sei nämlich entgegen § 14 KO nicht auf eine Leistung (die sie bereits erhalten habe) gerichtet, sondern auf Verschaffung der noch fehlenden dinglichen Rechtsstellung; es ginge also um Mitwirkungshandlungen, sodass die Forderung in Geld nicht bewertbar sei. Einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsanspruch des Masseverwalters könne die Käuferin daher - in analoger Anwendung des § 24 KO (wonach der Masseverwalter in einen Bestandvertrag eintrete) - „ihr durch Besitz verstärktes Käuferrecht auf Gebrauchsüberlassung" entgegenhalten. Deshalb wurde die ordentliche Revision im dortigen Verfahren auch noch mit der zusätzlichen Begründung zugelassen, dass das Berufungsgericht der Entscheidung 2 Ob 687/86 (der sich das Erstgericht angeschlossen hatte) nicht gefolgt sei. Der dagegen erhobenen Revision hat der 7. Senat des Obersten Gerichtshofes aber bereits Folge gegeben und das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wurde (7 Ob 114/07a). Er hat dabei auf 2 Ob 687/86 (SZ 60/206) verwiesen, wonach die Beurteilung, ob vom Gemeinschuldner - wie hier - vor der Konkurseröffnung verkaufte Liegenschaften noch zu dessen gemäß § 1 KO in die Konkursmasse fallendem Vermögen gehören, nach der Bestimmung des § 431 ABGB und den darin normierten Intabulationsvoraussetzungen vorzunehmen ist.

Demgemäß ist - wie bereits das Erstgericht auch im vorliegenden Verfahren zutreffend erkannt hat - außer einem Erwerbstitel auch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Die Aushändigung einer einverleibungsfähigen Urkunde und die Übergabe bzw Übernahme der Liegenschaft bewirken noch nicht den Übergang des Eigentums; dieses verbleibt vielmehr bis zur Eintragung des Neueigentümers beim bisherigen Eigentümer. Wurde (gleich wie im vorliegenden Fall) bis zum Tag der Konkurseröffnung eine Einverleibung vom Käufer nicht beantragt, so ist von dem auf die öffentliche Bekanntmachung des Inhaltes des Konkursediktes folgenden Tag an eine solche auch nicht mehr möglich, weil zufolge der in § 13 KO normierten Grundbuchssperre Einverleibungen nach der Konkurseröffnung nur noch dann bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der begehrten Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet (RIS-Justiz RS0034769). Für die Beurteilung des Ranges nach § 13 KO sind die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsrechtes (§ 29 GBG) und damit - mangels Ranganmerkung - der Zeitpunkt der Einbringung des Gesuches beim Grundbuchsgericht maßgebend (7 Ob 6/99d; RIS-Justiz RS0011465). Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor (zu allem: 7 Ob 114/07a).

Da die Gemeinschuldnerin am Tag der Konkurseröffnung Eigentümerin der Miteigentumsanteile war und mangels einer zu Gunsten des Beklagten wirksamen Ranganmerkung (RIS-Justiz RS0034769) auch nach der Konkurseröffnung blieb, mag auch ihr Vollrecht im Sinn des § 362 ABGB durch die obligatorischen Verpflichtungen gegenüber dem Beklagten als Käufer beschränkt gewesen sein (vgl 5 Ob 18/79), fielen die Miteigentumsanteile gemäß § 1 Abs 1 KO in die Konkursmasse (RIS-Justiz RS0063858, RS0063848). Der (bloße) Kaufvertrag vom 18. 11. 1997 verschaffte dem Beklagten sohin noch kein Eigentum, sondern nur einen Verschaffungsanspruch; dass er die Wohnung seither bereits benützt, ändert rechtlich daran nichts (vgl SZ 42/187), da - wie bereits ausgeführt - gemäß § 431 ABGB außerhalb der im Gesetz normierten (hier nicht gegebenen) Ausnahmen vom Eintragungsprinzip kein Platz für außerbücherliches Eigentum besteht (2 Ob 687/86 = SZ 60/206). Auch im Fall der Übertragung des Besitzes an den Erwerber gewährt der Vertrag, solange das Erwerbsgeschäft nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen ist, lediglich einen auf Erwerb des dinglichen Rechtes gerichteten Titel, nicht jedoch das dingliche Recht selbst (RIS-Justiz RS0011111; 8 Ob 109/03t = SZ 2003/141; 10 Ob 18/05b). Dieses steht daher - allein - der inzwischen intabulierten Klägerin zu. Der obligatorische Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einer Liegenschaft ist hierbei (ebenso wie jener auf Lastenfreistellung) ein aus der Konkursmasse zu befriedigender und stellt damit eine Forderung im Sinn des § 14 Abs 1 KO dar (vgl 8 Ob 25/98d). War der Gemeinschuldner noch bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft, dann verwandelt sich der obligatorische Anspruch des Käufers auf Verschaffung des Eigentums an der Liegenschaft durch die Konkurseröffnung in eine Geldforderung auf das Interesse als Konkursforderung (RS0063909). Der Vertragsteil, der vorausgeleistet hat, muss sich mit der Konkursquote begnügen (8 Ob 25/98d mwN). Dies hat offenbar auch der Beklagte erkannt, wie seine Forderungsanmeldung im anhängigen Konkursverfahren zeigt (zu allem: 7 Ob 114/07a). Der 7. Senat des Obersten Gerichtshofes ist daher - diesen auch im vorliegenden Verfahren maßgebenden Grundsätzen folgend - zum Ergebnis gelangt, dass hier (7 Ob 114/07a): „zwar nicht die Eigentumsverschaffung zu Gunsten der (jedenfalls vertraglichen) Erstkäuferin und nunmehrigen [dortigen] Beklagten den Gegenstand der Klage bildet, sondern - ausschließlich - das von der (intabulierten) Zweitkäuferin (und Klägerin) gegen erstere erhobene und auf titellose Benützung gestützte Räumungsbegehren. Hiezu können jedoch die vom [dortigen] Berufungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen aus § 24 KO im Zusammenhang mit Bestandverträgen nicht zu Gunsten der Beklagten dienstbar gemacht werden: Nach § 24 KO hat der Masseverwalter in einen vom Gemeinschuldner geschlossenen Bestandvertrag - und zwar vollinthaltlich (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht I4 Rz 1 zu § 24) - einzutreten und damit dem Bestandnehmer den Gebrauch des Bestandstückes weiter zu gewähren (Gamerith, aaO Rz 7 f). Von einem derartigen (unter Umständen auch bloß schlüssig im Sinne eines entgeltlichen Weitergebrauchsrechtes zustandegekommenen) Bestandvertrag ist die Beklagte [aber] selbst nie ausgegangen, hat sie doch ihre Berechtigung zur weiteren Objektbenützung samt Abweisung des dagegen gerichteten Räumungsanspruches ausdrücklich und ausschließlich stets mit ihrem [dortigen] Kaufvertrag von 1996/97 begründet. Eine analoge Anwendung des § 24 KO auch auf andere Vertragstypen ist in der Lehre zwar unter Umständen anerkannt (Gamerith, aaO Rz 4); lediglich bei unentgeltlichen Rechtsgeschäften hat der Oberste Gerichtshof eine analoge Anwendung des § 24 KO grundsätzlich ausgeschlossen (7 Ob 6/99d). Für den Fall eines nicht verbücherten Kaufvertrages kommt eine Analogie gegenüber einem späteren, verbücherten Käufer aber auf Grund der Bestimmungen der §§ 431 ABGB und 13 KO - wie bereits unter Hinweis auf die diesbezügliche oberstgerichtliche Rechtsprechung dargetan - nicht in Frage. Dass die nunmehr intabulierte Klägerin mit der Gemeinschuldnerin unerlaubte Abreden im Sinne einer Kollusion zu Lasten der Beklagten getroffen hätte (vgl Franz Bydlinski in Entscheidungsanmerkung JBl 1976, 145), ist weder behauptet noch liegen sonstige aktenmäßige Hinweise hiefür vor, sodass der [dortigen] Beklagten insoweit bloß unter Umständen durch das Schadenersatzrecht Abhilfe verschafft werden kann."

Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem das Gericht zweiter Instanz ebenfalls den Standpunkt vertritt, der Beklagte verfüge über einen Titel zur Benutzung der Wohnung, den er dem Räumungsbegehren entgegenhalten könne, weil ihm - im Hinblick auf die Kenntnis bzw vorwerfbare Unkenntnis der Klägerin von seinem besitzverstärkten obligatorischen Nutzungsrecht - gegen diese ein Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution zustehe. Da die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung Eigentümerin der klagsgegenständlichen Miteigentumsanteile war, verwandelte sich vielmehr der obligatorische Anspruch des (Erst-)Käufers (= Beklagter) auf Verschaffung des Eigentums an diesen Liegenschaftsanteilen durch die Konkurseröffnung in eine Geldforderung auf das Interesse (RIS-Justiz RS0063909). Eine analoge Anwendung des § 24 KO gegenüber dem späteren, verbücherten (Zweit-)Käufer kam, wie bereits ausgesprochen wurde, in diesem Fall (nicht verbücherter [Liegenschafts-]Kaufvertrag) aufgrund der §§ 431 ABGB und 13 KO ebenfalls nicht in Frage (RIS-Justiz RS0115899 [T1]). Einem „besitzverstärkten obligatorischen Nutzungsrecht" des Beklagten, das er (wie hier - zu Unrecht - unterstellt wurde) als nicht im Grundbuch eingetragener Erstkäufer dem Räumungsbegehren der intabuliertem neuen Eigentümerin der Eigentumswohnung angeblich entgegenhalten könne, fehlt somit die gesetzliche Grundlage. In Stattgebung der Revision ist daher das klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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