OGH 2Ob241/07s

OGH2Ob241/07s17.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Vanessa W*****, geboren am 24. August 2006, *****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie, Hauptstraße 1-5, 4040 Linz, über den Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. August 2007, GZ 15 R 327/07z-U16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 2. Juli 2007, GZ 5 P 49/07f-U10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie ersatzlos aufgehoben werden.

Text

Begründung

Der Vater der minderjährigen Vanessa wurde mit einstweiliger Verfügung vom 11. 4. 2007 verpflichtet, dem Kind ab 11. 4. 2007 einen vorläufigen Unterhalt gemäß § 382a EO von monatlich EUR 105,40 zu zahlen. Im Hinblick auf diesen Unterhaltstitel gewährte das Erstgericht der Minderjährigen auf deren Antrag mit Beschluss vom 4. 6. 2007 - weil eine Exekutionsführung gegen den Vater aussichtlos sei - gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von EUR 105,40 für die Zeit vom 1. 5. 2007 bis 30. 4. 2010. Bereits mit Beschluss vom 15. 5. 2007 hatte das Erstgericht den vom Vater ab 24. 8. 2006 zu leistenden monatlichen Unterhalt mit EUR 170 festgesetzt und ausgesprochen, dass die einstweilige Verfügung vom 11. 4. 2007 mit Rechtskraft dieser Entscheidung als aufgehoben gelte. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Mit weiterem Beschluss vom 2. 7. 2007 erhöhte das Erstgericht gemäß § 19 Abs 2 UVG von Amts wegen die monatlichen Unterhaltsvorschüsse von EUR 105,40 auf EUR 170 ab 1. 5. 2007.

Das vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe in der zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen Entscheidung 3 Ob 147/00i unter Ablehnung der gegenteiligen Lehrmeinung Neumayrs (nunmehr in Schwimann, ABGB3 I § 4 UVG Rz 108 und § 19 UVG Rz 29) die Auffassung vertreten, dass die einen vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO durch einen „endgültigen" Unterhalt ersetzende Entscheidung als Erhöhung des Unterhaltsbeitrages iSd § 19 Abs 2 UVG anzusehen sei. Mit dieser Bestimmung habe der Gesetzgeber die Herstellung eines Gleichlaufes zwischen Unterhaltsvorschüssen und Unterhaltstiteln bezweckt. Auf eine allfällige materiell-rechtliche Änderung des Unterhaltsanspruches komme es nicht an. Unerheblich sei auch, in welcher Form die Erhöhung des nach dem maßgeblichen Exekutionstitel geschuldeten Unterhaltsbeitrages zustandekomme. Der Oberste Gerichtshof habe mit dieser Argumentation zumindest die analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG bejaht.

Über Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz änderte das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch gemäß § 63 Abs 3 AußStrG dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof sei in der Entscheidung 2 Ob 113/07t nunmehr der Meinung Neumayrs gefolgt und habe die Entscheidung des dritten Senates als vereinzelt geblieben abgelehnt.

Gegen die zweitinstanzliche Entscheidung richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben. Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.

Der erkennende Senat hat in der Entscheidung 2 Ob 113/07t die in 3 Ob 147/00i vertretene Rechtsansicht im Anschluss an die als überzeugend erachteten Argumente Neumayrs (aaO) abgelehnt. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass unabhängig davon, ob nun aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein „unechter" Titelvorschuss nach § 4 Z 5 UVG oder ein „echter" Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt wird, der „vorläufige Unterhalt" kein Vorgriff auf den „erst festzusetzenden Unterhalt" ist, der eine nachträgliche „Anpassung" des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Unterhalt entsprechend § 19 Abs 2 UVG rechtfertigen könnte. Erst dann, wenn der (endgültige) Unterhalt festgesetzt ist, kann erstmals auf dessen Basis ein Titelvorschuss beantragt werden. Mangels einer diesbezüglichen planwidrigen Unvollständigkeit („Gesetzeslücke") des UVG ist dessen § 19 Abs 2 auch nicht analog anzuwenden. Da in einem Fall wie hier keine „ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs" vorliegt, kommt eine Vorschusserhöhung nach § 19 Abs 2 UVG nicht in Betracht.

Dieser Rechtsprechung sind mittlerweile mehrere Senate des Obersten Gerichtshofes gefolgt (6 Ob 179/07b; 7 Ob 150/07w; 1 Ob 182/07g; 1 Ob 183/07d; 6 Ob 243/07i; 10 Ob 100/07i).

In Stattgebung des Revisionsrekurses sind die Entscheidungen der Vorinstanzen somit ersatzlos aufzuheben.

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