Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Betroffene keine erhebliche Rechtsfrage geltend:
1. Das Erstgericht hat vorliegend den Antrag des Betroffenen, die Sachwalterschaft aufzuheben (zu beenden), abgewiesen. Im Verfahren zur Entscheidung ua über die Beendigung der Sachwalterschaft kommen gemäß § 128 Abs 1 AußStrG dem bereits bestellten Sachwalter die Aufgaben des Verfahrenssachwalters zu. Mit dem „Interessenwiderstreit" im Sinn des § 119 Satz 2 AußStrG sind „materielle Kollisionsfälle" (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 79) gemeint. Solche sind aber nicht - wie der Rechtsmittelwerber meint - schon dann gegeben, wenn die verfahrensrechtlichen Sachanträge oder Äußerungen des Betroffenen einerseits und jene des Sachwalters andererseits nicht übereinstimmen, was sich schon aus § 119 letzter Satz AußStrG ableiten lässt. Die Notwendigkeit einer (zusätzlichen) Bestellung eines (eigenen) Verfahrenssachwalters ist daher hier nicht zu erkennen.
2. § 128 Abs 2 Satz 1 AußStrG sieht für das Verfahren zur Entscheidung ua über die Beendigung der Sachwalterschaft bestimmte, der Verfahrensökonomie dienende Vereinfachungen vor. Demnach muss sich das Gericht nur insoweit einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschaffen, mündlich verhandeln und einen Sachverständigen beiziehen, als dies die betroffene Person oder ihr Vertreter beantragen oder das Gericht für erforderlich hält. Einen persönlichen Eindruck konnte sich hier der Erstrichter bei der zu gerichtlichem Protokoll erfolgten Aufnahme des vom Betroffenen selbst gestellten Antrags auf Beendigung der Sachwalterschaft verschaffen und auch die Beiziehung einer Sachverständigen ist erfolgt. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt, ohne dass insoweit eine Verletzung der erstgerichtlichen Anleitungspflicht zu erkennen wäre. Eine mündliche Rekursverhandlung ist nicht zwingend vorgesehen (§ 52 Abs 1 Satz 1 AußStrG) und auch insoweit zeigt der Rechtsmittelwerber keine unvertretbare Ermessensübung auf.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen ist daher mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.
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