OGH 4Ob227/07x

OGH4Ob227/07x11.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*****, Bermuda, 2. M*****, London, Großbritannien, 3. M*****, alle vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S*****, 2. Benjamin F. E*****, beide vertreten durch Herbst Vavrovsky Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. Oktober 2007, GZ 5 R 158/07b-13, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie eine Werbeaussage von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird und ob die Angaben danach zur Irreführung geeignet sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0053112). Die Revision zeigt keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung auf. Die Informationsbroschüre der Erstbeklagten stellt „Investitionserfahrung", Zahl und Ausmaß der Portfoliobeteiligung, Ergebnis der Veranlagungen dar und gibt eine Auflistung der Investitionen als Unternehmensergebnis der Erstbeklagten wieder. Auch die Aussagen „bahnbrechende Transaktionen" und „Wegbereiter der M*****-Finanzierung in Mitteleuropa" werden auf ihr Unternehmen bezogen. Dass die nunmehrigen Mitarbeiter der Beklagten dieses Ergebnis zuvor für ein anderes Unternehmen erwirtschaftet hatten, ist für Anleger, die mit den Beteiligungsverhältnissen und den einzelnen Mitarbeitern nicht vertraut sind, nicht ohne weiteres zu erkennen. Die Informationsbroschüre der Beklagten konnte daher den unrichtigen Eindruck erwecken, die Beklagte habe durch ihre Mitarbeiter das beschriebene Unternehmensergebnis selbst erzielt. Damit erweckte sie bestimmte Kundenerwartungen, die zu einer nicht unerheblichen Nachfrageverlagerung zum Nachteil von Mitbewerbern führen können (RIS-Justiz RS0078638, RS0078473, zuletzt 4 Ob 35/07m).

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