Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe in seiner Berufung die Relevanz des übergangenen Beweismittels nicht dargelegt, ist nicht unvertretbar. Die für die gesetzmäßige Ausführung der Mängelrüge erforderliche Behauptung der Erheblichkeit des Mangels (Zechner in Fasching/Konecny, § 496 Rz 35 - 37) kann weder durch die vom Sachverhalt losgelöste Behauptung, der Mangel sei abstrakt zur Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung geeignet, noch durch rechtliche Wertungen (hier: es liege kein unleidliches Verhalten vor) ersetzt werden.
Der Frage, ob Beschimpfungen den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG verwirklichen, kommt keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0042984). Nichts anderes gilt für die Frage, ob eine Wiederholung des bisherigen unleidlichen Verhaltens künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist (RIS-Justiz RS0042790). Beide Fragen hat das Berufungsgericht in keineswegs unvertretbarer Weise gelöst. Die Ausführungen des Revisionswerbers zu der seiner Ansicht nach günstigen Zukunftsprognose lassen den Umstand außer Betracht, dass sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch nach der Zustellung der Aufkündigung zumindest ein weiterer Vorfall ereignet hat. Dass diese Feststellungen widersprüchlich sind, trifft nicht zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)