Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für die Frage der Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf § 502 Abs 3 ZPO ist - ungeachtet einer Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung - der Entscheidungsgegenstand in jedem einzelnen Rechtsstreit maßgebend (4 Ob 2336/96z, SZ 69/266; 3 Ob 102/01y; 10 Ob 30/05t ua). Auch wenn - wie hier - Klage und Widerklage verbunden wurden, müssen sie also bei der Streitwertbestimmung nach § 502 Abs 3 ZPO gesondert bewertet werden (RIS-Justiz RS0042626; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 502 Rz 2 mwN). Da bei der Widerklage der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, insgesamt EUR 12.600,-- betrug (hinsichtlich EUR 1.350,-- wurde das Ersturteil ersatzlos behoben, hinsichtlich EUR 11.250,-- wurde in Abänderung des Ersturteils abweisend erkannt) und damit zwar EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- überstieg, widerspricht die die Widerklage betreffende Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof der geltenden Rechtslage. Der Beklagte und Widerkläger hat das Rechtsmittel zwar rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Es fehlt jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass hinsichtlich der Widerklage ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht (§ 508 Abs 1 ZPO) gestellt werde. Im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 508 ZPO). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrages entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, hätte es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Dies gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages (3 Ob 102/01y uva).
Aus diesen Erwägungen sind die Akten bezüglich jenes Teiles der Revision, hinsichtlich dessen der Oberste Gerichtshof keine Entscheidungskompetenz hat, weil er sich auf die Abweisung der Widerklage bezieht, zunächst dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückzustellen. Erst nach einer Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Frage der Abänderung des Zulässigkeitsausspruches betreffend die Widerklage wird das Erstgericht die Akten zur Entscheidung über die außerordentliche Revision, soweit sich diese gegen das Zwischenurteil über das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 215.000,-- sA richtet (und allenfalls - wenn der diesbezügliche Unzulässigkeitsausspruch vom Berufungsgericht abgeändert werden sollte - auch hinsichtlich der Widerklage), dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen haben.
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