OGH 10ObS139/07z

OGH10ObS139/07z6.11.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter DI Rudolf Pinter (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AR Angelika Neuhauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner L*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2007, GZ 10 Rs 52/07a-38, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsauffassung, dass es für die Frage der Verweisbarkeit eines Versicherten nicht darauf ankommt, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB 10 ObS 6/05p; 10 Ob 118/05h; RIS-Justiz RS0084833). Aus diesem Grund ist die vom Revisionswerber behauptete Nichtvermittelbarkeit von Versicherten mit einem seinen Einschränkungen entsprechenden medizinischen Leistungskalkül in keinem Fall der Verweisung zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0084833; jüngst: 10 ObS 89/07x). Entgegen der Auffassung der außerordentlichen Revision fehlt damit - angesichts der Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung - aber auch die Grundlage für eine interpretative Ergänzung des Invaliditätsbegriffes „um den Inhalt wirtschaftlicher Invalidität". Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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