Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsauffassung, dass es für die Frage der Verweisbarkeit eines Versicherten nicht darauf ankommt, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zB 10 ObS 6/05p; 10 Ob 118/05h; RIS-Justiz RS0084833). Aus diesem Grund ist die vom Revisionswerber behauptete Nichtvermittelbarkeit von Versicherten mit einem seinen Einschränkungen entsprechenden medizinischen Leistungskalkül in keinem Fall der Verweisung zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0084833; jüngst: 10 ObS 89/07x). Entgegen der Auffassung der außerordentlichen Revision fehlt damit - angesichts der Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung - aber auch die Grundlage für eine interpretative Ergänzung des Invaliditätsbegriffes „um den Inhalt wirtschaftlicher Invalidität". Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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