OGH 11Os117/07a

OGH11Os117/07a23.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Roland W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 25. April 2007, GZ 39 Hv 132/06p-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roland W***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 11. Dezember 2005 in Salzburg Melanie T***** mit Gewalt, indem er sie - auf ihr liegend - an den Händen festhielt, zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Mit der Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert der Angeklagte die Abweisung mehrerer in der Hauptverhandlung vom 25. April 2007 gestellter Beweisanträge (S 36 f/II). Indes wurden Verteidigungsrechte dadurch nicht verkürzt.

In einem Beweisantrag muss - soweit dies nicht auf der Hand liegt - angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben soll. Eine Beweisführung lediglich mit dem Ziel, abzuklären, ob von einem bestimmten Beweis eine weitere Aufklärung zu erwarten ist, läuft auf einen - im Stadium der Hauptverhandlung unzulässigen - Erkundungsbeweis hinaus (RIS-Justiz RS0099453, RS0118123; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).

Der Antrag auf Ausforschung eines gewissen „Klaus" zum Beweis dafür, dass die Zeugin T***** zum Tatzeitpunkt mit jenem in einer aufrechten Partnerschaft stand und „von diesem Partner damals traumatisiert wurde", legt einerseits nicht dar, warum diese Beziehung entgegen der Aussage der Zeugin H***** (S 303/I), auf die sich der Antragsteller bezogen hat, noch aufrecht gewesen sein soll. Andererseits lässt er nicht erkennen, welche Bedeutung diese Partnerschaft und die vom Beschwerdeführer behauptete - durch die Beweisergebnisse in keiner Weise indizierte - Traumatisierung für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage haben sollten. Davon ausgehend wurden auch die weiteren Anträge auf Einholung einer DNA-Probe von diesem „Klaus" zum Beweis dafür, dass er mit der Zeugin T***** unmittelbar vor dem Tatzeitpunkt sexuellen Kontakt hatte, und der Antrag auf Beischaffung von Krankenunterlagen aus dem „Krankenhaus Graz" - dies ohne Nennung eines Beweisthemas - als reine Erkundungbeweise zu Recht abgewiesen. Das zu diesem Themenkomplex nachgereichte Vorbringen in der Rechtsmittelschrift war aufgrund des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich.

Auch die Anträge auf Einholung eines gynäkologischen sowie eines neuropsychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass - zusammengefasst - der „angebliche Blutfleck das Ergebnis der Menstruationsblutung T*****s war" und diese in der Folge einen freiwilligen Geschlechtsverkehr (in eine Vergewaltigung) „umbewertet" habe, lassen jeglichen Hinweis darauf vermissen, warum die beantragten Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis erbringen sollten.

Die - im Übrigen keine entscheidende Tatsache betreffende - Feststellung des Erstgerichtes, dass die vaginale Blutung der Zeugin T***** nicht auf menstruelle Blutungen zurückzuführen sei, blieb der Beschwerde zuwider keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurde von den Tatrichtern - logisch und empirisch einwandfrei - auf das vom Angeklagten berichtete Verhalten der Zeugin und deren Reaktion auf die Entdeckung eines Blutflecks gestützt (US 15). Indem die Beschwerde im Weiteren die vom Erstgericht daraus gezogenen Schlüsse bestreitet und das Ergänzungsgutachten der gerichtsmedizinischen Sachverständigen (ON 34) anders bewertet als die Tatrichter, stellt sie lediglich - im kollegialgerichtlichen Verfahren derart unzulässig - die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in Frage, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Die vom Rechtsmittel vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite finden sich auf US 8, wo unmissverständlich konstatiert wird, dass der Angeklagte seine auf die Überwindung des - von ihm so erkannten - ernst gemeinten Widerstands gerichtete, nicht ganz unerhebliche physische Kraft eingesetzt hat, um zu erzwingen, dass er zwecks Befriedigung seines Geschlechtstriebs den Beischlaf unternehmen könne. Soweit der Beschwerdeführer die - ausführliche - Begründung (US 26f) hiezu kritisiert, bekämpft er neuerlich bloß die Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte