Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Der Antrag des für eine Noterbin bestellten Kurators auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für eine namentlich bekannte Noterbin, deren Aufenthalt aber unbekannt ist, wurde gemäß § 156 Abs 1 AußStrG idgF ein Kurator bestellt (ON 10), der beim Gerichtskommissär den Antrag auf Inventierung und Schätzung des Nachlassvermögens stellte. Die erblasserische Witwe und alleinige Testamentserbin beantragte, diesen Antrag wegen der hohen Kosten der Schätzung abzuweisen. Sie beantragte weiters, nach Ablauf der Ediktalfrist des § 158 Abs 1 AußStrG den Kurator abzuberufen.
Beide Anträge der Witwe wurden von den Vorinstanzen im Einklang mit der klaren Rechtslage abgewiesen:
Zutreffend wurde erkannt, dass der Ablauf der Ediktalfrist des § 158 Abs 1 AußStrG und die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen des unbekannten Erben oder Noterben nicht dazu führen können, dass die Einantwortung nunmehr ohne Wahrung der Rechte des Noterben erfolgen dürfte. § 158 Abs 2 AußStrG stellt auf den unbekannten Erben oder Noterben ab und nicht auf den bekannten Noterben, der weiterhin unbekannten Aufenthalts ist und bereits durch den für ihn bestellten Abwesenheitskurator einen Antrag auf Schätzung und Inventarisierung des Nachlassvermögens gestellt hat. Vom Revisionsrekursvorbringen ist nur richtig, dass nach Ablauf der Ediktalfrist eingeantwortet werden kann, dies aber nur nach Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Wahrung der materiellen Rechte der Noterbin (hier gemäß §§ 784, 804 ABGB). Für die von der Revisionsrekurswerberin angestrebte Präklusionswirkung des § 158 Abs 2 AußStrG besteht ganz klar ersichtlich keine Rechtsgrundlage, wäre doch sonst die Bestellung eines Abwesenheitskurators (§ 156 Abs 1 zweiter Satz AußStrG) völlig überflüssig.
Für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendige Revisionsrekursbeantwortung des Kurators waren keine Kosten zuzusprechen (§ 78 Abs 2 und § 185 AußStrG).
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