OGH 9Ob93/06a

OGH9Ob93/06a22.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Tatjana M*****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp und Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen den Antragsgegner Heinrich M*****, vertreten durch Dr. Angelika Lener, Rechtsanwältin in Feldkirch, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 4. April 2006, GZ 1 R 28/06k-59, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. Juli 2006, GZ 1 R 28/06k-61, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 8. Dezember 2005, GZ 2 C 132/03s-48, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Wesentliches Objekt der Aufteilung zwischen den Streitteilen ist die frühere Ehewohnung, auf deren Benützung die Antragstellerin dringend angewiesen ist. Die Antragstellerin begehrt nicht mehr die Zuweisung des Hauses, in welchem sich die Ehewohnung befindet, sondern eine Ausgleichszahlung durch den Antragsgegner.

Die zwischen den Parteien am 25. 2. 1972 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 7. 8. 2002 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Die eheliche Gemeinschaft ist seit April 2000 aufgehoben.

Das als Ehewohnung genutzte Haus befand sich zunächst im Eigentum der Mutter des Antragsgegners; dieser wurde mit Einantwortungsurkunde vom 10. 10. 1988 Alleineigentümer. Mit Schenkungsvertrag vom 20. 7. 1995 schenkte der Antragsgegner der Antragstellerin die Hälfte dieser Liegenschaft, nachdem sich die Streitteile nach Einbringen einer Scheidungsklage wieder versöhnt hatten und die Antragsgegnerin finanziell abgesichert werden sollte. Der Schenkungsvertrag enthält keine Bedingung, Geschäftsgrundlage, Motive oder ähnliche Kautelen im Hinblick auf einen allfälligen Ehefortbestand.

Das Erstgericht ging von einem Anteil der Beiträge der Ehegatten von 70:30 zugunsten des Antragsgegners aus und erkannte diesen - unter Berücksichtigung von von ihm abgetragener bzw zu übernehmender Schulden schuldig, eine Ausgleichszahlung von EUR 82.873,58 sA zu entrichten. Überdies verfügte es die pfandrechtliche Sicherstellung der Zahlungsforderung auf der dem Antragsgegner ins Alleineigentum zugewiesenen Liegenschaft.

Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Schenkung keine Vereinbarung iSd § 97 EheG darstelle und daher nicht als vorweggenommene Aufteilungsvereinbarung zu beurteilen sei. Hinsichtlich der letztgenannten Rechtsauffassung folgte das Rekursgericht dem Erstgericht. Im Übrigen vertrat es jedoch, gestützt auf die Judikatur, die Auffassung, dass die vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte und in der Folge zur Hälfte an die Antragstellerin geschenkte Liegenschaft nicht nach den zuletzt herrschenden Eigentumsverhältnissen aufzuteilen sei, sondern vielmehr die durch Beiträge und Investitionen der Ehegatten herbeigeführte Wertsteigerung relevant sei. Dazu und auch zu angeblichen weiteren Zahlungen des Antragsgegners fehle es an den für eine endgültige Beurteilung notwendigen Feststellungen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil man auch die Meinung vertreten könne, dass die „zur Absicherung" erfolgte Schenkung anders zu bewerten sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Antragsteller unter Zugrundelegung einer Aufteilung des Liegenschaftswerts von 1:1 zu einer Ausgleichszahlung von EUR 138.122,63 verhalten wird.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichtes (§ 71 Abs 1 AußStrG) ist der Revisionsrekurs mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

Die Beurteilung der Schenkung der Liegenschaftshälfte an die Antragstellerin als Vorausregelung iSd § 97 Abs 1 EheG scheitert, wie schon von den Vorinstanzen zutreffend erkannt, an dem dort aufgetragenen Formgebot.

§ 97 Abs 2 EheG ist nicht anwendbar, weil es an dem unmittelbaren Zusammenhang einer angestrebten Aufteilung mit einem geplanten Scheidungsverfahren fehlt (RIS-Justiz RS0057619). Nach den Feststellungen hatten sich die Ehegatten ja vielmehr versöhnt. Das Rekursgericht legte im Übrigen seiner Beurteilung einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zugrunde (SZ 56/193; SZ 73/31; 6 Ob 245/01z uva). Schenkt demnach ein Ehegatte einen Teil einer von ihm eingebrachten Liegenschaft, welche (hier: nach § 82 Abs 2 EheG) der Aufteilung unterliegt, dem anderen Ehegatten, ist darin ein „Beitrag" des Schenkers iSd § 83 Abs 1 EheG zu ersehen. Somit unterliegt auch nicht der Liegenschaftswert an sich der Aufteilung, sondern die durch Beiträge der Ehegatten herbeigeführte Wertsteigerung. Warum das Motiv der „Absicherung" zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung führen soll, vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen. Abgesehen davon, dass der Umstand der „Absicherung" wenig aussagekräftig ist, nämlich sowohl vor dem Zugriff durch Dritte schützen, aber auch für den Fall des Todes des Schenkers gelten kann, wird Schenkungen zwischen Ehegatten in der Regel ein Motiv, etwa auch die „Absicherung" zugrundeliegen, ohne dass daraus besondere Konsequenzen im Falle der Aufteilung zu ziehen wären. Im Übrigen gelten auch für eine Schenkung die üblicherweise anzuwenden Billigkeitserwägungen (6 Ob 9/04y). Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage erweist sich daher der Revisionsrekurs als unzulässig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte