OGH 2Ob197/07w

OGH2Ob197/07w18.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. Johann Wolfgang Z*****, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Wolfgang H*****, 2. Ö*****, und 3. W***** AG *****, sämtliche vertreten durch Dr. Gunther Weichselbaum, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 31.678,84 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 2.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. Juni 2007, GZ 15 R 113/07h-121, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der Erstbeklagte war mit dem Rettungsfahrzeug auf einer Einsatzfahrt in der als Einbahnstraße geregelten Ringstraße in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung unterwegs. Er befuhr daher weder eine Einbahnstraße noch eine Richtungsfahrbahn in der Gegenrichtung, sodass § 26 Abs 3 letzter Satz StVO nicht zum Tragen kommen kann. Die darauf gegründeten Überlegungen des Revisionswerbers können somit auf sich beruhen.

2. Aus § 7 Abs 1 Satz 2 StVO folgt, dass auf der Wiener Ringstraße das Befahren der Gleise von Schienenfahrzeugen in der Längsrichtung verboten ist. Der Erstbeklagte war aber an dieses Verbot gemäß § 26 Abs 2 StVO nicht gebunden. Aus dem Befahren der Gleise ist daher sein Verschulden nicht ableitbar.

3. Ob das Folgetonhorn zusätzlich zum Blaulicht betätigt werden muss, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall (ZVR 1988/46; RIS-Justiz RS0075010; Dittrich/Stolzlechner, StVO³ § 26 Rz 19) und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Eine gravierende, aus Gründen der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist dem Berufungsgericht aber nicht unterlaufen, wenn es die Ansicht vertrat, die auf die jeweilige Annäherung an Kreuzungen eingeschränkte Abgabe akustischer Warnsignale habe der konkreten Verkehrslage (ex ante) ausreichend Rechnung getragen.

4. § 26 Abs 5 StVO, wonach alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen haben, ist eine - auch an Fußgänger adressierte (RIS-Justiz RS0074442 [T2]) - Schutznorm iSd § 1311 ABGB, die der Kläger objektiv übertreten hat. Er hatte daher zu behaupten und zu beweisen, dass für ihn das Blaulicht des Rettungsfahrzeuges vor und während der Überquerung der Fahrbahn nicht erkennbar war (vgl 2 Ob 138/05s). Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht. Die verbliebene Unklarheit geht im Hinblick auf die Beweislastregel bei Schutzgesetzverletzungen (RIS-Justiz RS0112234) zu seinen Lasten. Der von den Vorinstanzen erhobene Vorwurf schuldhaften Fehlverhaltens steht somit im Einklang mit höchstgerichtlicher Judikatur.

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